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Keine Absturzsicherung auf der Baustelle: Grobe Fahrlässigkeit?

Als Bauüberwacher können Architekten, Beratende Ingenieure oder andere Bauplaner nicht überall gleichzeitig sein. Droht die Haftung, wenn ein Unfall passiert? Entwarnung kommt vom Bundesgerichtshof: Ein formaler Verstoß gegen Unfallverhütungspflichten sei nicht generell gleichzusetzen mit grober Fahrlässigkeit. Vielmehr liegt grobe Fahrlässigkeit erst dann vor, wenn ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen an die Sorgfalt vorliegt.

Im aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Frage, ob die Inhaberin eines Baufachbetriebs (ihr Mann fungierte in diesem Fall als Bauleiter) haftbar gemacht werden kann für einen Arbeitsunfall eines Mitarbeiters. Dieser war im unteren Bereich eines Treppenhauses seitlich gestürzt und hatte sich dabei erheblich an den Armen verletzt. In diesem Bereich des Treppenhauses war gar keine Absturzsicherung vonnöten, im oberen Verlauf des Treppenhauses fehlte jedoch die erforderliche Absturzsicherung. Aber auch, wenn man den Treppenaufgang als Ganzes betrachte und davon ausgehe, dass die Treppe insgesamt von der ersten bis zur letzten Stufe hätte gesichert werden müssen, lasse sich nicht feststellen, dass der Baufachbetrieb grob fahrlässig gehandelt hätte. Zitat: „Denn nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sei als grob fahrlässig zu werten.“ Zudem in diesem Fall: Bei normgerechtem Verhalten wäre der Unfall ebenfalls passiert.

Die Frage der nach der groben Fahrlässigkeit ist entscheidend für den Versicherungsschutz von Architekten, Beratenden Ingenieuren und anderen Berufsgruppen der Bauplanungsbranche: Im Falle einer groben Fahrlässigkeit leistet die Berufshaftpflichtversicherung nicht – in allen anderen Fällen aber schon. Mehr Infos: https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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