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Haftung von festangestellten Bauplaner:innen sowie freien Mitarbeiter:innen

Inhaber:innen von Bauplanungsbüros sowie selbstständige Architekt:innen, (Bau-) Ingenieur:innen, Beratende Ingenieur:innen oder sonstige Bauplaner:innen haften für ihre Fehler. Aber was ist mit festangestellten Bauplaner:innen? Wie verhält es sich mit freien Mitarbeiter:innen? Die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler für Bauplaner:innen informiert.

Selbstständige Bauplaner:innen (dazu gehören freilich auch die Inhaber:innen von Bauplanungsbüros) haften fremden Dritten gegenüber i.d.R. nach den gesetzlichen Bestimmungen, hierzu gehören u.a. das Werksvertragsrecht, landesrechtliche Bauvorschriften, aber auch bestimmte Schutzgesetze/-vorschriften zur Vermeidung von Unfällen mit Personenschäden auf Baustellen. Der vorstehend genannte Personenkreis benötigt in jedem Fall eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Diffiziler ist es bei freien Mitarbeiter:innen. Zwar schreiben viele Versicherer in ihren Bedingungen, freie Mitarbeiter:innen seien über die Berufshaftpflichtversicherung Ihrer Auftraggeber mitversichert. Auf diese pauschale Aussage sollte man sich jedoch nicht unbedingt verlassen. Denn im Zweifelsfall entscheiden die Versicherer, ob es sich um „freie Mitarbeiter:innen“ oder um (nicht mitversicherte) Subplaner:innen handelt. Hierzu gibt es bis dato keine rechtlich geklärte eindeutige Regelung. Stufen Versicherer freie Mitarbeiter:innen als Subplaner:innen ein, werden sie diese im Schadenfall in Regress nehmen, da die persönliche gesetzliche Haftung dieses Personenkreises im Normalfall nicht im Rahmen und Umfang der Berufshaftpflicht der entsprechenden Auftraggeber mitversichert gilt. Der Versicherer wird also den geleisteten Schadenersatz von den Subplaner:innen zurückfordern. Es gibt aber Lösungsansätze, indem Klarheit darüber geschaffen wird, wer als freie(r) Mitarbeiter:in zu sehen ist. Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, dass durch die Versicherer im Rahmen eines listenmäßigen Verfahrens schriftlich bestätigen, wer als freie(r) Mitarbeiter:in persönlich mitversichert ist. Die vorstehende Regelung ist aber untypisch und wird aus Praktikabilitätsgründen regelmäßig nicht angewendet. Besser ist hier schon – auch vor dem Aspekt einer eventuellen Scheinselbständigkeit oder einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung –, dass sich die freien Mitarbeiter:innen sicherheitshalber selbst versichern und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Dann ist die Regelung bezüglich des Versicherungsschutzes eindeutig und die freien Mitarbeiter:innen sind eigenständig berufshaftpflichtversichert.  

Auch fest angestellte Bauplaner:innen haften unter bestimmten Umständen

Fest angestellte Bauplaner:innen sind im Sinne des Arbeitsrechtes haftungsprivilegiert. Dieses schränkt die Haftung von fest angestellten Architekt:innen, (Bau-) Ingenieur:innen, Beratenden Ingenieur:innen oder sonstigen Bauplaner:innen stark ein. Sie haften grundsätzlich nicht direkt gegenüber den Bauherr:innen (da keine vertragliche Beziehung besteht), sondern „nur“ gegenüber ihren Arbeitgeber:innen. Verursachen angestellte Bauplaner:innen im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit einen Schaden, hängt deren Haftung vom Grad des Verschuldens ab. Bei leichter Fahrlässigkeit haften fest angestellte Bauplaner:innen nicht (für Schäden kommen die Arbeitgeber:innen bzw. deren Berufshaftpflichtversicherungen auf). Bei Fahrlässigkeit haften festangestellte Bauplaner:innen und deren Arbeitgeber:innen jeweils hälftig, bei grober Fahrlässigkeit (möglichen Schaden in Kauf genommen) haften festangestellte Bauplaner:innen voll. Tipp für festangestellte Bauplaner:innen: Gute Berufshaftpflichtversicherungen zahlen bei jeglicher Fahrlässigkeit und verzichten auf einschränkende „Stand-der-Technik“-Klauseln. Nur bei Vorsatz gibt es keinen Versicherungsschutz (dies gilt freilich auch für selbstständige Bauplaner:innen, Inhaber:innen von Bauplanungsbüros, freie Mitarbeiter:innen und Subplaner:innen).  

Persönliche Haftung bei Verstoß gegen Bauordnungsrecht

Bei Verstößen gegen die Vorgaben des öffentlichen Baurechts tragen die Entwurfsverfasser:innen stets persönlich das volle Haftungsrisiko (es sei denn, es wird im Arbeitsvertrag begrenzt). Vorlageberechtigte Architekt:innen, (Bau-) Ingenieur:innen, Beratende Ingenieur:innen oder sonstige Bauplaner:innen sollten sich dessen bewusst sein, vor allem weil die Behörden Bauanträge immer weniger prüfen und stattdessen die Verantwortung für bauordnungskonformes Bauen auf die Entwurfsverfasser:innen abwälzen. Verstoßen diese gegen Grenzabstände, Brandschutz-Bestimmungen oder andere Vorgaben, kann gegen sie persönlich ein Bußgeld von bis zu 500.000 € verhängt werden. Solche Geldbußen werden auch bei fest angestellten Entwurfsverfasser:innen nicht von der Berufshaftpflicht der Arbeitgeber:innen getragen. Zum Glück sind sie in der Praxis bislang selten. Dennoch sollten freie wie fest angestellte Bauplaner:innen die bauordnungsrechtliche Verantwortung nicht auf die leichte Schulter nehmen: Werden Baugenehmigungen nachträglich zurückgenommen, haften die Bauplanungsbüros oft gegenüber Auftraggeber:innen für die Verzögerung oder gar für Abriss sowie Neubau.

Die pisa Versicherungsmakler GmbH hilft gerne weiter

Übrigens: Auch fest angestellte Bauplaner:innen, dien ebenbei Aufträge auf eigene Rechnung erledigen, haften hierfür persönlich. Nebenberuflich Selbstständige benötigen daher ebenfalls eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Für weitere Fragen: Die pisa VersicherungsmaklerGmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler für die Bauplanungsbranche hilft gerne weiter. Sprechen Sie uns gerne an!

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