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Auswirkungen der Inflation auf die Berufshaftpflichtversicherung von Bauplanern

Die seit einigen Monaten stetig steigende Inflation dürfte bald auch Auswirkungen auf bestehende und neue Versicherungsverträge haben. Davon betroffen ist auch die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, (Bau-) Ingenieuren, Beratenden Ingenieuren und anderen Bauplanern. Dabei geht es in erster Linie um angemessene Deckungssummen. Denkbar sind aber auch auch steigende Versicherungsprämien. Die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler für die Bauplanungsbranche gibt im Folgenden einen Überblick über die aktuelle Entwicklung.

Bauplanung ist in diesen Zeiten eine Herkulesaufgabe. Lieferengpässe und deshalb immer teurer werdende Baumaterialien treiben – nicht zuletzt seit dem Krieg Russlands in der Ukraine – die Baukosten in nicht vorausplanbare Höhen und werfen für die Bauplanungsbranche Haftungsfragen auf. Der stetig teurer werdende Platz für Neubauten schwindet immer mehr. Und jetzt noch die Inflation, die alles, wirklich alles teurer macht. Was die Einhaltung von Baukosten durch die Bauplaner schwierig bis unmöglich macht – und gegebenenfalls Auswirkungen auf die Leistungen aus der Berufshaftpflichtversicherung zeitigt. Dass die Berufshaftpflichtversicherer nicht umhinkommen, irgendwann auch ihre Versicherungsprämien zu erhöhen, um ihrerseits den inflationsbedingten Anstieg der Schadenkosten decken zu können, ist klar. Bereits bei den aktuell laufenden Schadenfällen kommen die von den Versicherern auf Basis „normaler“ Baupreise gebildeten Rückstellungen an bzw. über ihre Grenzen; dies kann über kurz oder lang nur über Prämienerhöhungen aufgefangen werden. Bei Objekthaftpflichtversicherungen gilt zudem: Je nach Versicherer gelten die Bausumme oder die Honorarsumme als Ausgangsbasis für die Berechnung der Versicherungsprämie. Hierbei sollten in jedem Einzelfall die Vor- und Nachteile der beiden Berechnungsgrundlagen aus Sicht der Bauplaner:innen geprüft und abgewogen werden. Dabei gilt es zu beachten, dass manche Versicherer sich von vornherein auf eine der beiden Berechnungsgrundlagen festgelegt haben. Gerne hilft die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler für die Bauplanungsbranche weiter.

Haftungszeiträume von 20 oder mehr Jahre

Doch die gegenwärtige Inflation hat noch andere, auf lange Sicht wesentlich gravierendere Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von Bauplanern. Es geht um „Long-Tail-Risiken“, also um das Spätschadenrisiko: Grundsätzlich haften Bauplaner für durch Planungsfehler entstandene Schäden fünf Jahre nach der Bauabnahme. Fünf Jahre – das hört sich bezogen auf die Auswirkungen der Inflation auf die Schadenssumme (und damit auf die erforderliche Deckungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung) zunächst nicht sonderlich viel an. Doch zum einen straft die aktuelle Baupreisentwicklung dieser Einschätzung Lügen. Zum anderen: Der Haftungszeitraum kann durchaus weitaus länger als fünf Jahre sein: von Leistungsphase 1 bis zum Abschluss von Leistungsphase 8 können unter Umständen viele Jahre vergehen – und erst nach Abschluss aller beauftragten Leistungsphasen beginnen die fünf Jahre zu laufen. Wird den Bauplanern zudem Leistungsphase 9 übertragen, so greifen die fünf Jahre erst mit Ablauf der Gewährleistungsfristen gegen die bauausführenden Unternehmen (also in der Regel fünf Jahre nach Baufertigstellung). Sprich: Nach der Bauabnahme im Rahmen der Leistungsphase 8 vergehen nochmals zehn Jahre (!), in denen Bauplaner für durch Planungsfehler in den Leistungsphasen 1-9 entstandene Schäden haften. Da können also – zumindest bei größeren Bauvorhaben – durchaus 20 oder mehr Jahre von der Erstbeauftragung bis zum Ende des Haftungszeitraumes und auch der finalen Schuldregelung durch die gerichtlichen Instanzen oder Schiedsgerichtsverfahren ins Land gehen. Viele Jahre, in denen Bauplaner für irgendwann zwischen Leistungsphase 1 und 9 gemachte Planungsfehler und daraus resultierende Schäden bzw. für deren Beseitigung haften.

Gemachter Planungsfehler vs. Schadenfeststellung

Deshalb sollten bei bestehenden Verträgen die Deckungssummen die gegenwärtige Inflation bzw. Neuverträge auch eine (mögliche) zukünftige Inflation miteinbeziehen. Warum? Konkretes Beispiel: Ein Bauplaner hatte zum Zeitpunkt eines Verstoßes (Planungsfehler oder ein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen im Rahmen der Objektüberwachung) eine Deckungssumme von 1.000.000 €. Die Behebung eines durch einen Planungsfehler entstandenen Schadens hatte bei Vertragsabschluss vor 20 Jahren 1.000.000 € gekostet; jetzt kostet dies inflationsbedingt 1.650.000 € (lt. Baukostenindex Statistisches Bundesamt). Und in Zukunft? Für Bauplaner gilt: Die Berufshaftpflichtversicherung zahlt für die Behebung eines durch einen Planungsfehlers entstanden Schadens nur bis zur Höhe jener Deckungssumme, die zum Zeitpunkt des gemachten Planungsfehlers (also zum Zeitpunkt des erfolgten Verstoßes und nicht (!) zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung am Bauwerk) vereinbart war. Wenn bei Schadenfeststellung die Kosten für die Behebung des Schadens höher sind als die zum Zeitpunkt des gemachten Planungsfehlers vereinbarte Deckungssumme, dann bleiben Bauplaner auf diesen zusätzlichen Kosten sitzen.

Regelmäßige Überprüfung der Deckungssummen empfohlen

Mandanten der pisa Versicherungsmakler GmbH können jetzt größtenteils entspannt aufatmen: Denn der unabhängige Fachversicherungsmakler für die Bauplanungsbranche achtet bei seinen Empfehlungen seit jeher darauf, dass die Deckungssummen auch für so manche Eventualitäten (wie zum Beispiel die Inflation) ausreichen. Eine Verantwortung hierfür kann freilich dennoch nicht übernommen werden, letztendlich ist jeder Bauplaner selbst für die Wahl einer angemessenen Deckungssumme verantwortlich. Es empfiehlt sich in jedem Fall eine regelmäßige Überprüfung der Deckungssummen vorzunehmen (was die pisa Versicherungsmakler GmbH bei den turnusmäßigen Gesprächen mit ihren Mandanten macht).

Die pisa Versicherungsmakler GmbH hilft gerne weiter

Anders verhält es sich jedoch bei Bauplanern, deren Deckungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung sich bislang „nur“ an den Mindestdeckungssummen, welche die Architekten- und Ingenieurkammern empfehlen, orientieren. Zwar werden auch die Kammern um eine inflationsbedingte Anhebung dieser Mindestdeckungssummen auf längere Sicht nicht umhinkommen, aber angemessen sind diese freilich nicht. Wer bei den Deckungssummen knausert, der riskiert, im Schadenfall unter Umständen einen Teil der Kosten aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Deshalb empfiehlt die pisa Versicherungsmakler GmbH allen Bauplanern, in regelmäßigen Abständen die Deckungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung auf ihre angemessene Höhe zu überprüfen – damit auch inflations-, materialknappheitsbedingte sowie kriegsbedingte Baupreiserhöhungen berücksichtigt sind. Bei Fragen: Sprechen Sie uns gerne an! Mehr Infos unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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