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Rechtsformen: PartGmbB als clevere Alternative

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07
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2021


Wenn es um die Neugründung eines Architektur-, Bauingenieur-, Vermessungs- oder sonstiges Bauplanungsbüro geht, stellt sich auch die Frage nach der Rechtsform. Noch werden viele Bauplanungsbüros von Alleininhabern geführt. Es handelt sich somit um Einzelunternehmen, teilweise wird aber auch das neue Unternehmen als GmbH – mithin als juristische Person - gegründet. Allerdings sind eine Tendenz zur Kooperation und ein deutlicher Zuwachs von Bauplanungsbürogesellschaften zu verzeichnen. Entschließen sich Architekten, Bauingenieure, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure oder andere Bauplaner zu einem Zusammenschluss, wird die Antwort auf die Frage nach der Rechtsform komplizierter.


Die bei Architekten, Bauingenieuren, Beratenden Ingenieuren, Vermessungsingenieuren oder anderen Bauplanern am häufigsten anzutreffenden Rechtsformen sind die GbR, die GmbH (eher seltener als UG) sowie die PartGmbB. Im Folgenden werden vor allem die haftungsrechtlichen Unterschiede zwischen diesen Rechtsformen beleuchtet.  

GbR: einfach, aber haftungsträchtig

Die lange Zeit gängigste Rechtsform bei der Kooperation von Architekten, Bauingenieuren, Beratenden Ingenieuren, Vermessungsingenieuren oder anderen Bauplanern war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR ist in vielerlei Hinsicht die unkomplizierteste Rechtsform – nicht jedoch mit Blick auf die Haftung! Das größte Manko der GbR liegt bei der Haftung der Gesellschafter (auch gesamtschuldnerisch) mit ihrem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Jeder Gesellschafter haftet folglich für Fehler seiner Mitgesellschafter uneingeschränkt mit. Haftungseinschränkungen im Verhältnis zu Außenstehenden sind außerhalb expliziter vertraglicher Regelungen im Einzelfall nicht möglich. Lediglich intern können sich die Gesellschafter auf eine Verteilung der Haftungsgefahren für den Fall einigen, dass ein Gesellschafter einen Schaden zu Lasten eines anderen erzeugt. Das massiv erhöhte Haftungsrisiko kann lediglich durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme minimiert werden. Die Möglichkeit einer Vermögensschadenhaftpflichtabsicherung in Bezug auf jeden einzelnen Gesellschafter ist nicht möglich (Stichwort: D & O-Versicherung).  

GmbH: haftungssicher, aber komplizierter in der Handhabung

Die GmbH haftet uneingeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter, die ihre Stammeinlage erbracht haben, haften darüber hinaus grundsätzlich erstmal nicht. Die GmbH bietet folglich einen wirksamen Schutz gegen Zugriffe auf das Privatvermögen. Die Geschäftsführer haften bei Verletzung ihrer Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Hierfür besteht allerdings die Möglichkeit, die Risiken im Rahmen einer Vermögensschadenhaftpflicht für Unternehmensleiter abzusichern.  

Die GmbH bietet also Architekten, Bauingenieuren, Beratenden Ingenieuren, Vermessungsingenieuren oder anderen Bauplanern durch ihre Haftungsbeschränkung einen weitreichenden Schutz vor Zugriffen auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Aber ihre Gründung ist teurer; Errichtung und Unterhaltung sind zudem deutlich komplizierter als bei einer GbR. Ihre steuerrechtliche Behandlung weicht stark von der der anderen Gesellschaftsformen ab.  

UG: haftungssicher, aber kein Mindestkapital

Theoretisch eine Alternative zur GmbH: die Unternehmergesellschaft (UG) als „Klein-GmbH“. Die UG bietet den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Weil die UG jedoch kein Mindestkapital aufweisen muss und auch nicht gesetzlich zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet ist, bietet die UG ein zu hohes, unwägbares unternehmerisches Risiko. Es gibt daher vernünftigerweise kaum Architekten, Bauingenieure, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure oder anderen Bauplaner, die auf eine UG vertrauen.  

Partnerschaftsgesellschaft mbB: eine clevere Alternative

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist als Gesellschaftsform auch für Architekten, Bauingenieure, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure oder anderen Bauplaner zulässig. Als PartGmbB ist es auch ohne Gründung einer GmbH möglich, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken und so das Privatvermögen der Partner zu schützen. Zwingende Voraussetzung ist der Abschluss einer besonderen Berufshaftpflichtversicherung (u.U. mit Vorgaben für Mindestsummen – die pisa Versicherungsmakler GmbH hilft gerne).  

Dann gilt: Bei der PartGmbB haften die Partner nicht mehr persönlich für Schäden, die aus einer fehlerhaften Berufsausübung resultieren, sondern es haftet nur noch die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem Vermögen. Für Regressansprüche aus Planungs- oder Bauüberwachungsfehlern kann ein Partner folglich nicht mehr persönlich belangt werden. Für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft (zum Beispiel Mieten, Gehälter, Steuerschulden) bleibt es allerdings bei der uneingeschränkten, persönlichen Verantwortung aller Partner.  Anders als bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) als juristische Person handelt es sich bei einer PartGmbB um eine Personengesellschaft. Die PartGmbB unterliegt nicht der Gewerbesteuer und ist nicht bilanzierungspflichtig, so dass eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ausreichend ist. Die PartGmbB ist schwieriger zu gründen als die GbR, was aber der Vorteil der Haftungsbeschränkung aufwiegt. Daher ist die PartGmbB eine für Architekten, Bauingenieure, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure oder anderen Bauplaner sehr überlegenswerte Gesellschaftsform.

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