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Neuwert-Entschädigung bei Vollkasko steht Leasingnehmer zu

Einem Kfz-Leasingnehmer, der vertraglich verpflichtet ist, eine Kfz-Vollkaskoversicherung abzuschließen, und freiwillig eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abschließt, steht die Neuwertspitze der Versicherungsleistung zu, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall (BGH, Urteil vom 09.09.2020, Az. VIII ZR 389/18, Abruf-Nr. 218814) entschieden, in dem das Fahrzeug gestohlen worden war.

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Im konkreten Fall hatte der Versicherer dem Leasinggeber den Ablösewert von 50.351,52 Euro ausgezahlt. Das ist der Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns notwendig ist (Ablösewert). Der Neuwert belief sich dagegen auf 70.437,93 Euro. Der Leasinggeber wollte auch die Differenz („Neuwertspitze“) von 20.086,41 Euro für sich haben. Damit zog er aber vor dem BGH den Kürzeren. Der BGH begründete das wie folgt:

  • Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Interesse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können. Deshalb ist ein „Übererlös“ dem Leasingnehmer zugewiesen.
  • Beim Leasingvertrag fallen Fahrzeughalter und  -eigentümer auseinander. Das Interesse, mit Hilfe einer Neuwertentschädigung ein Neufahrzeug anschaffen und nutzen zu können, liegt beim Leasingnehmer. Dem Interesse des Leasinggebers wird schon dadurch im vollen Umfang Rechnung getragen als er dem Leasingnehmer nach der vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags den Ablösewert in Rechnung stellen kann.

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