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Laufendes Vergabeverfahren

Die Vergabestelle ist unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ein laufendes Vergabeverfahren aufzuheben. Um die teilnehmenden Bieter zu schützen und eine willkürliche Entscheidung zu vermeiden, ist die Aufhebung aber lediglich dann zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Zum Beispiel eine Kostenüberschreitung von mehr als zehn Prozent.

BRP Renaud und Partner mbH (Rechtsanwälte | Patentanwälte | Steuerberater) aus Stuttgart weist auf einen aktuellen Fall der Vergabekammer (VK) Lüneburg hin: Diese hat in einem von einem Bieter gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens angestrengten Nachprüfungsverfahren festgehalten, dass eine Kostenüberschreitung zwar einen Aufhebungsgrund darstellen kann, nicht aber bei einer Überschreitung von weniger als zehn Prozent! Maßgebliche Vergleichswerte zur Ermittlung der Überschreitung seien dabei zum einen das konkrete Angebot des Bieters, zum anderen das vom Architekten nach der Leistungsphase 6 Objektplanung Gebäude geschuldete Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse. Zeige der so angestellte Vergleich der relevanten Kostenwerte eine Kostenabweichung nach oben in Höhevon weniger als zehn Prozent, scheide eine Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens aus, da eine solche Erhöhung noch keinen schwerwiegenden Grund darstelle, der die Aufhebung rechtfertige. Keine Rolle für die Ermittlung der Steigerung spielen aus Sicht der VK Lüneburg dagegen Kostenschätzung oder Kostenberechnung aus früheren Leistungsphasen, da diese nicht hinreichend präzise Aussagen zu den erwarteten Kosten treffen würden. Unerheblich sei auch, wie sich die Gesamtkosten des Projekts entwickeln, falls der Auftraggeber die Leistung in einzelne Lose unterteilt hat. Nach Ansicht der VK Lüneburg ist der Gesamtwert aller Lose schon allein deshalb kein tauglicher Anknüpfungspunkt, da häufig einzelne Lose noch gar nicht kostenmäßig präzisiert sind, wenn die Vergabe der anderen Lose bereits begonnen hat.

Hat die Aufgebung eines laufenden Vergabeverfahrens Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung eines Bieters? Nein! Denn lediglich das real erwirtschaftete Honorar (ohne MwSt.) ist Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung. Mehr Infos unter: https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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