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„Integrierte Projektabwicklung“ („IPA“): Haftungsfragen und Versicherungsschutz für Bauplaner:innen

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2023

Ein neues Schlagwort macht seit geraumer Zeit unter Euch Bauplaner:innen gleichermaßen wie bei der Bauindustrie, in der Immobilienwirtschaft (insbesondere im Real-Estate-Bereich), aber auch bei Euren Bauherr:innen/Investor:innen die Runde: „Integrierte Projektabwicklung“ (kurz: „IPA“). Im Ausland schon vielfach praktiziert, sind solche (Groß-) Bauvorhaben im Rahmen von wahrhaftigen „Projektallianzen“ in Deutschland fast noch absolutes Neuland. Hierzulande sind zwar einige wenige „IPA“-Projekte bereits gestartet; diese sind nach einhelliger Expertenmeinung jedoch lediglich als „Experimente“ zu bewerten bzw. bestenfalls als ein zaghaftes Herantasten an den „best-for-project“-Gedanken.

Bei „IPA“ ordnet sich alles dem „best-for-project“-Gedanken unter. Foto: freepik

Denn „IPA“ erfordert zwingend ein radikales Umdenken aller Projektbeteiligten, einen fundamentalen Kulturwandel: Während konventionelle (Groß-) Bauvorhaben, auch wenn sie unter dem Deckmantel eines „Projekts“ daherkommen, dergestalt realisiert werden, dass zunächst Ihr Bauplaner:innen im Auftrag von Bauherr:innen/Investor:innen tätig sind, die Bauausführenden sodann im Auftrag von Bauherr:innen/Investor:innen auf Grundlage Eurer gemachten Planung das Bauvorhaben realisieren, dabei überwacht von Euch Bauplaner:innen. Bei „IPA“ ist alles anders 😮!

Alle(s) ordnet sich dem „best-for-project“-Gedanken unter

Wer von Euch sich noch nie wirklich mit „IPA“ befasst hat, dem sei zum Einstieg die von Professor Dr. Matthias Sundermeier und seinem Team der TU Berlin zusammen mit dem Verband Beratender Ingenieure (VBI) erarbeitete Studie aus 2022 „Herausforderungen und Potenziale der Integrierten Projektabwicklung“ als Lektüre empfohlen. Fakt ist: Was genau ein „IPA“-Projekt ist, ist (noch) nicht einheitlich definiert. Eines eint jedoch alle „IPA“-Projekte: Eine im Sinne der Bauherr:innen/Investor:innen geschmiedete Kompetenzallianz verantwortet vereint die bestmögliche Realisierung des Projektes. Es werden also die herkömmlichen Grenzen zwischen den Rollen (Aufgabengebieten) der verschiedenen an einem Bauprojekt Beteiligten aufgehoben (man denke an die klassische Trennung von Bauplanung und Bauausführung), was enge interdisziplinäre Zusammenarbeit, teamorientierte Kommunikation und projektorientierte Koordination erfordert. Das „IPA Zentrum“ am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), dort dem Institut für Technologie und Management im Baubetrieb (TMB) zugeordnet, hat „IPA“ mithilfe von acht Charakteristika zusammengefasst. Das „IPA Zentrum“ hat zudem modellhaft fünf Phasen eines „IPA“-Projektes skizziert. Fakt ist: Bei „IPA“ startet alles vor dem Beginn von allem: Noch bevor sich auch nur irgendjemand von Euch Bauplaner:innen mit dem Bauvorhaben erstmalig auseinandersetzt, also noch vor Leistungsphase 0 (!), setzen sich Eure Bauherr:innen/Investor:innen mit sämtlichen Hauptakteur:innen unter Euch Bauplaner:innen und mit den wichtigsten Protagonist:innen der Bauausführung an einen runden Tisch, mit dem hehren Ziel, diese wahrhaftige Allianz zu schmieden. Eine Allianz, eingeschworen auf das einzige Ziel: Alle(s) ordnet sich dem „best-for-project“-Gedanken unter. Restlos alle(s) 🤔! „IPA“ kennt und duldet da (in der reinen Lehre) keine Ausnahmen; „best-for-project“ ist der Kern von „IPA“.

Jede Entscheidung wird gemeinsam am runden Tisch gefällt

Deshalb gibt es keine Einzelverträge, so zum Beispiel zwischen Euren Bauherr:innen/Investor:innen und Euch Bauplaner:innen, sondern echte Mehrparteienverträge aller „IPA“-Allianz’ler:innen untereinander bzw. miteinander. Wie diese Mehrparteienverträge konkret ausgestaltet sind, bleibt jeder „IPA“-Allianz selbst überlassen. Entscheidungen, egal ob sie die Bauplanung oder die Bauausführung betreffen, werden gemeinsam am runden Tisch gefällt. Und zwar ausnahmslos! Es
braucht daher unbedingt eine vertrauensvolle, gemeinschaftliche und zielgerichtete Zusammenarbeit aller Beteiligten. „IPA“ erfordert zwingend eine gesamtheitliche Projektbearbeitung. Jeder muss stets das große Ganze im Blick haben und nicht nur sein ureigenes Metier. Ja, „IPA“ verlangt von Euch Bauplaner:innen (wie auch von allen anderen Beteiligten) einiges ab. Aber das ist der Preis, den Ihr in einer solchen Wertschöpfungspartnerschaft bezahlen müsst: „gemeinsame Leistungserbringung“ = „gemeinsame Wertschöpfung“ 👍 Nur gemeinsam ans Ziel: Alle Beteiligten sind gleichermaßen mitverantwortlich für die Realisierung des (Groß-) Bauprojekts – und zwar inklusive des vorab gemeinsam vereinbarten Zeit- und Kostenrahmens (wobei hierfür im Regelfall die Bauherr:innen/Investor:innen schon eine Marschroute vorgegeben haben). Jede(r) Beteiligte kalkuliert zunächst seine Selbstkosten (allgemeine Geschäftskosten, projektbezogene Gemeinkosten, Personalkosten, Stoffkosten sowie Gerätekosten). Diese Selbstkosten sämtlicher Projektbeteiligten bilden die Basiszielkosten. Je nach „IPA“-Modell wird bei den Basiszielkosten eine gewisse Gewinnmarge aller Projektbeteiligten berücksichtigt oder nicht. Bei „IPA“-Modellen der reinen Lehre sehen die Basiszielkosten keine Gewinnmarge vor. Die Bauherr:innen/Investor:innen tragen nur die Selbstkosten aller „IPA“-Allianz’ler:innen. Und was ist dann mit den Gewinnmargen?

Chance oder Risiko? Das ist hier die Frage... 🤔

Nun kommt der „Chancen-Risiko-Pool“ („CRP“), oder auch Chancen-Risiken-Topf, ins Spiel. Dieser wird – wie kann es anders sein 😉 – im Vorfeld am runden Tisch von allen „IPA“-Allianz’ler:innen in seiner Funktion definiert und entsprechend kalkuliert. Grundsätzlich gilt: Gewinne gibt es für alle Projektbeteiligten nur dann, wenn am Ende deren tatsächlichen Selbstkosten die vorab festgelegten Basiszielkosten nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung geht dies somit zulasten der geplanten Gewinne aller! Natürlich kann der „CRP“ zusätzlich zu den gewünschten Gewinnmargen vorab auch mit einem „minimalen“ Risikobudget (zum Beispiel zur Abfederung unvorhersehbarer Baupreissteigerungen) versehen werden. Grundsätzlich gilt aber: Nur, wenn alle Projektbeteiligten kostenbewusst, fehler- und schadenfrei innerhalb des Zeitplans vollumfänglich abliefern, erwächst daraus für alle ein Gewinn (bzw. bei abgespeckten „IPA“-Modellen, bei denen eine Gewinnmarge in die Basiszielkosten einkalkuliert ist, den zusätzlichen Gewinn). Und was ist mit den Schadenkosten? Wenn ein Schaden passiert, dann ist dieser in Summe meist derart hoch, dass auf Versicherungslösungen (dazu später mehr 🙂) zurückgegriffen werden muss und es keinen Sinn macht, mehr als einen symbolischen „Notgroschen“ (das könnte für Euch Bauplaner:innen zum Beispiel Eure Selbstbeteiligung bei der Berufshaftpflichtversicherung sein) in den Chancen-Risiken-Topf einzuplanen. Sollte der Chancen-Risiken-Topf nicht ausreichen, um Baupreissteigerungen und/oder den symbolischen „Notgroschen“ für den Schadenfall abzufedern, dann tragen die Bauherr:innen/Investor:innen das weitere finanzielle Risiko alleine. Doch nochmals betont 👍 Wenn zum Schluss im Chancen-Risiken-Topf noch etwas übrig bleibt, wird dieses Guthaben als (zusätzlicher) Gewinn unter allen „IPA“-Allianz’ler:innen aufgeteilt. Es ist deshalb das ureigene monetäre Interesse aller Projektbeteiligten, stets kostenbewusst und natürlich fehlerfrei zu arbeiten.

Geballte Kompetenz für eine positive Fehlerkultur

Jedoch: Die Arbeitsweise ist bei „IPA“-Projekten eine etwas andere als von Euch gewohnt. Ihr kennt das: Ihr macht die Bauplanung, andere führen aus. „IPA“ jedoch bedeutet: ein Mehrparteiensystem. Sämtliche „Schlüsselbeteiligte“ (dazu gehört auch Ihr Bauplaner:innen 😉) sitzen zusammen am runden Tisch, sind eingeschworen auf das gemeinsame Projektziel und bringen sich allesamt mit ihren geballten Kompetenzen im Sinne von „best-for-project“ ein. „IPA“ soll zudem eine „positive Fehlerkultur“ bewirken. Ob diese Idee („Kooperation statt Blame-Game“, wie Prof. Dr. Heiko Fuchs, Baufachrechtsanwalt bei der Kanzlei Kapellmann und Partner, es in seinem Fachartikel „Was ist eine IPA mit Mehrparteienvertrag“ im „Deutschen Architektenblatt“, März 2023, bezeichnet) aufgeht? Das wird sich in der Praxis erst noch erweisen müssen. In jedem Fall bedeutet „IPA“ für Euch Bauplaner:innen, dass Ihr mehr denn je Schnittstellen (und auch Überschneidungen) mit den bauausführenden Unternehmen habt, ja sogar wechselseitige Pflichten (u.a. bei der gegenseitigen Bereitstellung von Personalkapazitäten). Ja, „IPA“ fordert zwingend ein Umdenken aller Beteiligten. Für Euch Bauplaner:innen gilt: Weil „IPA“ stetige Optimierungen (sprich: Veränderungen) im Sinne des „best-for-project“ bedarf, kann es sein, dass Ihr Planungsleistungen mehrfach erbringen müsst (wenn zum Beispiel Planungsvarianten untersucht werden), oder dass anvisierte Planungsleistungen obsolet sind (wenn zum Beispiel mit der Werk- und Montageplanung einer Fassade direkt begonnen werden kann, ohne dass eine Ausführungsplanung erforderlich ist). Damit müsst Ihr bei „IPA“ leben!

Zusätzliche Projektsteuerung vonnöten?

Der Idealfall: Alle „IPA“-Allianz’ler:innen agieren gleichberechtigt (sprich: „auf Augenhöhe“), zielgerichtet, vertrauensvoll, gemeinschaftlich und ganzheitlich, stets im Sinne des „best-for-project“-Gedankens. Klingt doch alles easy 😎. Ist es auch – solange alle Beteiligten im Sinne des Projektgedankens agieren, Eigeninteressen zugunsten des gemeinsamen Ganzen zurückstecken, Entscheidungen gut und einvernehmlich fällen, und die gemeinsame Mitverantwortung aller für alles (durch Team-Entscheidungen im Sinne des Projekts und mittels Chancen-Risiko-Topf) für niemanden ein Problem darstellt. Jedoch: „Die Menschen sind nicht immer, was sie scheinen, aber selten etwas besseres“ (Gotthold Ephraim Lessing). Ob es bei „IPA“-Projekten daher von den Bauherr:innen/Investor:innen beauftragte Projektsteuerer:innen benötigt, wird sich erst noch in der Praxis zeigen (müssen). Bei den bisher gestarteten „IPA“-Projekten (hier ein Überblick) sehen die Beteiligten, vor allem die Bauherr:innen/Investor:innen, keine Notwendigkeit einer Projektsteuerung, da alle Projektbeteiligten gemeinsam agieren und es daher keiner „übergeordneten“ Projektsteuerung bedarf. Man vertraut auf den Teamspirit. „Unus pro ombinus, omnes pro uno!“ Der Wahlspruch der Schweiz und die Parole der Musketiere („Einer für alle, alle für einen!“) als „IPA“-Losung 🤔. Gute Teams haben ja keine Geheimnisse voreinander.

Mit der Haftung ist es so eine Sache …

Kurzum: Solange alles gut geht, ist auch wirklich alles easy. Aber: „Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen“ (Alfred Polgar). Was ist, wenn beim „IPA-Projekt bzw. innerhalb des Teams so manches holprig oder gar schiefläuft? Damit sind wir beim Thema „Haftung“ und beim Versicherungsschutz. Vorneweg: „IPA“ ist machbar, auch unter Gesichtspunkten des Versicherungsschutzes. Jedoch: Es müssen zwingend einige Besonderheiten beachtet werden, auf welche die pisa Versicherungsmakler GmbH im Folgenden detailliert eingeht.

… auch die Bauherr:innen/Investor:innen sind mit im Boot!

Vorbemerkung: Für „IPA“ gibt es (wie eingangs erwähnt) keine einheitliche Definition. Jedes „IPA“-Projekt ist anders. Individuell muss daher auch der benötigte Versicherungsschutz sein. Einige wichtige Aspekte haben Professor Dr. Shervin Haghsheno vom KIT und Professor Dr. Heiko Fuchs von Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbH für eine Veranstaltung der Architektenkammer Berlin anschaulich zusammengetragen. Auch wenn im Folgenden der Fokus auf der Bauplanungsbranche liegt, sind die grundlegenden Bemerkungen auch für Euch Bauherr:innen/Investor:innen relevant. Denn Ihr seid es, die durch den Abschluss einer Projektversicherung (eine Art „All-Risk-Versicherung“ für das gesamte Bauprojekt) den Grundstein für eine angemessene und weitreichende Risikoabsicherung aller „IPA“-Allianz’ler:innen legt. Dazu später mehr. Doch zunächst an Euch Bauplaner:innen: Sowohl Eure (Berufshaftpflicht-) Versicherer, als auch wir als Versicherungsmakler befassen uns längst mit der Absicherung von „IPA“-Projekten.

Steht „IPA“-Projekten Eure Berufsbildklausel im Weg?

First challenge: Euer Versicherungsschutz orientiert sich primär an Eurer Berufsbildklausel. Sprich: Wenn es um „Bauplanung“ und „Bauüberwachung“ geht, dann seid ihr berufshaftpflichtversichert. Jedoch: Als „IPA“-Partner:innen handelt Ihr Bauplaner:innen auch berufsbildfremd. Denn bei „IPA“ seid Ihr Bauplaner:innen auch mit im Team, wenn es um die Bauherrenschaft bzw. um die Bauausführung geht. Das Problem: Seid Ihr Bauplaner:innen – direkt oder indirekt – rechtlich oder wirtschaftlich (ich sage nur: Chancen-/Risiko-Topf) über die reinen Planungs- und ggf. Bauüberwachungsleistungen hinaus mit einem Bauvorhaben verbunden, dann habt ihr (bei strenger Auslegung) auch für Eure ureigenen Planungs- und Überwachungsaufgaben keinerlei Schutz über Eure Berufshaftpflichtversicherung. Ja, moderne Haftpflichtpolicen tolerieren in gewissem Maße auch berufsbildfremde Tätigkeiten, auch was Teilhabe an der Bauherrenschaft und Bauausführung anbelangt. Aber: Eben nur in einem gewissen Maße – und wie das bei „IPA“-Projekten zu bewerten ist, bleibt spannend. Noch gibt es diesbezüglich keine klare Linie 🤔, zumal jedes „IPA“-Projekt im Detail doch individuell etwas anders gelagert ist als das vom IPA-Zentrum so skizzierte Idealmodell.

Erbringt Ihr als „IPA“-Teammitglied automatisch „selbst erbrachte Bauleistungen“?

Und jetzt wird es tricky: Bei „IPA“ behält zwar jeder Projektbeteiligte im Prinzip seine separate Verantwortlichkeit (also Ihr Bauplaner:innen für die Bauplanung und für die Objektüberwachung), aber Ihr habt auch ein Mitentscheidungsrecht bei allen anderen Belangen im „IPA“-Team bzw. es erfolgt womöglich sogar durch Euch eine Mit- bzw. Zuarbeit für andere Bereiche (zum Beispiel durch Bereitstellung von Personal). Doch Obacht! Schäden im Zusammenhang mit selbst erbrachten Bauleistungen sind in Eurer Berufshaftpflichtversicherung nie (!) mitversichert. Es bleibt spannend, inwieweit Ihr als Teil der „IPA“-Allianz bei der Bauausführung „selbst erbrachte Bauleistungen“ erbringt; das bleibt im Einzelfall zu prüfen bzw. ist sicherlich Auslegungs- oder Interpretationssache.

Gesamtschuldnerische Haftung nicht mit Berufshaftpflichtversicherung vereinbar?

Doch damit noch lange nicht genug: Alle anderen „IPA“-Allianzler:innen haben nämlich auch ein Mitspracherecht in puncto „Bauplanung“, arbeiten zusammen mit Euch an der Bauplanung bzw. Euch Bauplaner:innen zu. Weil es eben so ist, dass bei „IPA“ alle alles gemeinsam verantworten, wird im Falle eines Schadens dann auch überhaupt nicht die Schuldfrage gestellt. Vielmehr geht es darum, den Schaden im Sinne des „best-for-project“-Gedankens schnellstmöglich zu beheben. Was im Sinne einer einvernehmlichen Projektabwicklung zwar eigentlich gut ist, aber schlichtweg mit den Grundsätzen Eurer Berufshaftpflichtversicherung nicht in Einklang zu bringen ist. Denn wenn kein Verantwortlicher für den entstandenen Schaden benannt wird, haftet gemäß der Versicherer-Logik auch niemand für den Schaden (und hat auch niemand Anspruch auf Schadensersatz). Hinzu kommt: Weil bei „IPA“-Projekten immer eine gesamtschuldnerische Haftung aller Allianz’ler:innen für sämtliche entstandenen Schäden bzw. Mängel gilt, haftet Ihr als Bauplaner:innen auch immer für die Fehler der anderen mit; dies ist wiederum mit Eurer Berufshaftpflichtversicherung überhaupt nicht vereinbar. Denn die würde in jedem Fall nur für Schäden bzw. Mängel leisten, für die Ihr als Bauplaner:innen auch wirklich ursächlich verantwortlich seid. Ob man aber so weit gehen kann, bei „IPA“ von einer kompletten Vergemeinschaftung zu reden? Dies hätte weitreichende Konsequenzen. Noch ist die rechtliche Einordnung einer solchen Projektallianz noch nicht abschließend geklärt, aber … Auch wenn im „IPA“-Vertrag mehrfach (aber auch glaubhaft? 😉) beteuert wird, dass man selbstverständlich alles, aber auf gar keinen Fall (!) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sei, stehen diesbezüglich entsprechende juristische Entscheidungen noch aus. Es bleibt also spannend. Für eine GbR gilt: Es handelt sich um eine Personengesellschaft mit gesamtschuldnerischer Haftung und – das ist jetzt zentral! – die öffentliche Hand darf bei einer GbR nicht mitmischen. Weil aber das Gros der Großbauprojekte (und damit fast alle „IPA“-Projekte) von der öffentlichen Hand initiiert werden, wäre bei einer Rechtsauslegung einer „IPA-Allianz“ als GbR kaum mehr ein „IPA“-Projekt möglich. Dennoch bewegen sich die „IPA“-Partner:innen eigentlich auf bislang juristisch unsicherem Terrain, wenn Bauherr:innen/Investor:innen der öffentlichen Hand ein „IPA“-Projekt machen wollen.

„IPA“-Allianz eine „Schein“-GbR?

Zudem: Stand jetzt würde es im Falle einer (wie gesagt noch ausstehenden) juristischen Bewertung von „IPA“-Allianzen als „Schein“-GbRs per definitionem keine Drittschäden geben; weil selbst die Bauherr:innen/Investor:innen Teil der „IPA“ sind, wären dann im Falle einer tatsächlichen „Vergemeinschaftung“ aller Risiko- und Haftungsthemen sämtliche Schäden, die entstehen können, Eigenschäden. Eigenschäden sind aber – zumindest, wenn es sich um Vermögensschäden handelt – grundsätzlich nicht versicherbar! Die Versicherungswirtschaft könnte gegebenenfalls die in den allermeisten Bedingungswerken hinterlegten „ARGE-Klauseln“ für „IPA“ anpassen; man tut dies aber bislang nicht, weil man (noch) davon ausgeht, dass die „IPA“-Allianzen juristisch wohl eher nicht als GbRs bewertet wird. Bis zum juristischen Beweis des Gegenteils. Deshalb werden „IPA-Projekten mit Beteiligung der öffentlichen Hand bis dato auch keinerlei Steine in den Weg gelegt. Alles prima 😁! Im Falle einer (eher unwahrscheinlichen) juristischen Einschätzung von „IPA“-Allianzen als GbRs sind Schäden einer/eines Projektbeteiligten für die anderen „IPA“-Partner:innen kein Eigenschaden, weil die Versicherer dann auch „IPA“-Klauseln in ihre Berufshaftpflichtversicherungen einbauen werden.

Vergemeinschaftung vs. Beweissicherung: Nur ein Problem der Versicherer?

Weiteres Problem von „IPA“: Bei einer „Vergemeinschaftung“ alles Tun im Sinne des Projektzieles ist es unerheblich, wer im Falle eines Schadens für diesen verantwortlich (= haftbar) ist. Es ist deshalb auch keinerlei Beweissicherung vonnöten. Cool, oder? 😎 Ja, aber …! Sobald eine Versicherung mit ins Spiel kommen soll/muss, wird genau dieser projektteamorientierte Umgang mit Schäden zum Problem. Denn Versicherer leisten in der Regel nie (!) ohne vorherige Feststellung des Verursachers des entstandenen Schadens und halten sich gegebenenfalls auch beim Schadenverursacher (bzw. bei dessen Versicherung) schadlos. Und genau dann platzt der Traum vom idealen „IPA“-Teamwork.

Chancen-Risiko-Top ersetzt Versicherungsschutz?

Schlaue Füchse unter Euch könnten ja jetzt auf die vermeintlich clevere Idee kommen: Wir sparen uns jegliche Versicherung, wir pimpen den Chancen-Risiko-Topf einfach derart auf, dass wir alle Schaden- und Mängelkosten daraus bezahlen können 🤡 Aber wie will man diese unbekannte Rechengröße realistisch einschätzen? 🤔 Und selbst wenn man Pi mal Daumen kalkuliert: Würde man den „best-for-project“-Gedanken in der Praxis ideal umsetzen (können), würden alle „IPA“-Partner:innen hinsichtlich des Projektgedankens kostensparend und fehlerfrei an einem Strang ziehen, hätten alle „IPA“-Allianzler:innen derart viel Geld auf der hohen Kante, dass der Chancen-Risiko-Topf derart großzügig kalkuliert werden kann, dass er die Schadenkosten aller denkbaren und darüber hinaus auch unvorhersehbaren Risiken übernehmen kann und zusätzlich womöglich noch einen Gewinn an alle Projektbeteiligten auswirft, und wenn dann niemand aus der Runde bei einem Planungs- oder Baufehler bzw. bei einem Schaden die Verursacherin/den Verursacher ermitteln und gegebenenfalls zur Rechenschaft ziehen wollen würde (weil diese Person ja durch Ihr Tun den Gewinn aller anderen Projektbeteiligten aus dem Chancen-Risiko-Topf geschmälert oder gar zunichte gemacht hat), dann, ja dann, nur dann, wäre eine Versicherung überflüssig. Aber: Das Versagen in der Praxis ist theoretisch immer möglich . 🤨 No risk – no fun? Nein, das Wagnis ist für alle Beteiligten definitiv zu groß! Es würde zudem dem „best-for-project“-Gedanken widersprechen.

Lösung Teil I: Eine Projektversicherung für alle „IPA“-Partner:innen 👍

Es empfiehlt sich stattdessen in jedem Fall der Abschluss einer Projektversicherung (eine Art „All-Risk-Versicherung“ für das gesamte Bauprojekt) durch die Bauherr:innen/Investor:innen. In der sind sämtliche „IPA“-Partner:innen mitversichert. Die Bauherr:innen/Investor:innen können die Beiträge anteilig auf alle Projektbeteiligten umlegen. Die Projektversicherung beinhaltet zum einen im Rahmen der Bauleistungsversicherung die für die Bauherr:innen/Investor:innen wichtige finanzielle Absicherung der Baustelle und des Bauprojektes gegen unvorhergesehene Beschädigung (Feuer, Vandalismus, Sturm), zum anderen eine Berufshaftpflichtversicherung für alle am Projekt beteiligten Architekt:innen, Beratenden Ingenieur:innen, Bauplaner:innen, Bauleiter:innen, Gutachter:innen, Projektmanager:innen, Projektentwickler:innen, Projektcontroller:innen, Projektsteuerer:innen, BIM-Manager:innen, Vermessungsingenieur:innen, weitere Sonderfachleute (u.a. Sachverständige) und Honorarkräfte (inkl. Sub- und Subsubunternehmen) sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung für alle beteiligten bauausführenden Unternehmen (auch Subunternehmen und Subsubunternehmen). Auch die Bauherrenhaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung sind enthalten. Die Versicherungssummen (plus Selbstbehalte) werden projektbezogen vereinbart. Als Bemessungsgrundlage dienen in der Regel die Gesamtbaukosten. Jede Projektversicherung ist individuell auf die Risiken des Projekts und auf die Bedürfnisse der Projektbeteiligten zugeschnitten. Das letzte Wort haben freilich als Versicherungsnehmer:innen – Eure Bauherr:innen/Investor:innen. Sie werden im Schadenfall Geld vom Versicherer erhalten; Eure Bauherr:innen/Investor:innen werden dieses Geld im Regelfall dem Chancen-Risiko-Topf zuführen (es sei denn, Ihr habt als „IPA“-Allianz eine andere Regelung getroffen 🤔). Noch zu lösen gilt es für die Versicherer: Ihre Regress-Möglichkeiten gegenüber Dritten, die für einen Schaden mitverantwortlich sind, sind bei „IPA“-Projekten mit Projektversicherung bislang begrenzt (auch ein teilweiser Regressverzicht gegenüber Bauherr:innen/Investor:innen als Mitverantwortliche am runden Tisch ist für Versicherer schwierig). Hinzu kommt: Grundsätzlich sind die Versicherer für die Schadenbearbeitung (und auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche) zuständig; bei einem „IPA“-Projekt geht es aber – wie oben erwähnt – darum, den Schaden im Sinne des „best-for-project“-Gedankens schnellstmöglich zu beheben. Versicherer stellen sich daher die Frage, ob Eure Bauherr:innen/Investor:innen in der Lage sind, Ihre Obliegenheiten als Versicherungsnehmer:innen wahrzunehmen. Die Versicherer sorgen sich also um Ihre Schadenbearbeitung. Aber das sind Baustellen der Versicherer – und nicht Eure!

Lösung Teil II: Eure Berufshaftpflichtversicherung 🙂

Mit der obigen Projektversicherung alleine ist es aber noch nicht getan. Denn meistens erhaltet Ihr Bauplaner:innen, obwohl mitversichert, keinen Einblick in die Details (sprich: Bedingungen) besagter Projektpolice. Und selbst wenn, dann ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Versicherung oft noch nicht im Detail klar, welche Anforderungen an den Versicherungsschutz tatsächlich gestellt werden (müssten), weil diese erst im Anschluss von Eurer „IPA“-Allianz noch näher bestimmt werden. Hinzu kommt: Zwar legt die „IPA“-Allianz zu Beginn im Großen und Ganzen fest, wer für welchen Part zuständig ist, kann dies aber im Laufe des Projektes jederzeit feinjustieren. Somit können sich auch die „Haftungsanteile“ einzelner Allianz’ler:innen (und damit auch Eure Anteile) im Laufe des Projektes noch verändern. Der von den Bauherr:innen/Investor:innen zu Beginn des Proiektes auf Euch umgelegte Anteil an der Prämie für die Projektversicherung kann also höher (das wäre nicht so schlimm) oder niedriger (das wäre schlimmer) als Euer tatsächlicher Haftungsanteil sein. Daher: Weil Ihr Bauplaner:innen bei den Projektversicherungen nicht Versicherungsnehmer:innen seid (das sind ja Eure die Bauherr:innen/Investor:innen), rechnet bitte das Auftragsvolumen des „IPA“-Projekts nicht aus Eurer Jahresberufshaftpflichtversicherung heraus; in Eurem ureigenen Interesse: Denn nur da seid Ihr Versicherungsnehmer:innen sowie damit die (alleinigen) Entscheider:innen! Wenn Ihr Euch nicht sicher seid, inwieweit im Falle Eures jeweiligen (durchaus individuell ausgestalteten) „IPA“-Projekts Eure Berufshaftpflichtversicherung leistet, fragt nach beim Fachversicherungsmakler Eures Vertrauens (sprich: also bei uns 😉). Spart jedenfalls bitte nicht am komplett falschen Ende!

Spezialfall: Bauüberwachung – aber wie?

Blicken wir nun, werte Bauplaner:innen, auf Eure weitere Funktion als Bauüberwacher:innen. Ist denn die in § 650t BGB vorgeschriebene Aufforderung zur Mangelbeseitigung überhaupt vereinbar mit dem für eine „IPA“-Allianz geltenden „best-for-project“-Gedanken? Auf die bei „IPA“-Projekten generell nicht existente Abgrenzung „Planungsfehler vs. Bauausführungsfehler“ wurde ja bereits weiter oben hingewiesen. Normalerweise würden die Bauherr:innen/Investor:innen sich zuerst an die bauausführenden Unternehmen wenden, wenn ein am/im Bauwerk manifestierter Schadenfall vorliegt. Wenn die Bauunternehmungen nicht können oder nicht wollen, dann würden sich die Bauherr:innen/Investor:innen an die Bauüberwacher:innen wenden. Aber bei „IPA“? Im Sinne des „best-for-project“-Gedankens (weil es theoretisch ja völlig unerheblich ist, wer innerhalb der „IPA“-Allianz den Schaden verursacht oder aber auch entdeckt hat) und den Bauunternehmungen durch die Behebung des Bauschadens kein größerer finanzieller Schaden entsteht als allen anderen Projektbeteiligten (entweder leistet die Projektversicherung der Bauherr:innen/Investor:innen 😊 oder es schrumpft schlichtweg für alle gleichermaßen der Inhalt des Chancen-Risiko-Topfes ☹️), werden die Bauunternehmungen den Schaden beheben, ohne dass die Verursacher:innen ermittelt werden. Ihr Bauplaner:innen seid in Eurer Funktion als Bauüberwacher:innen fein raus 👍 Man könnte es aber auch drastischer formulieren: Ihr seid in Eurer Funktion als Bauüberwacher:innen extrem eingeschränkt, zumal Ihr ohnehin keine „neutralen!“ Kontrolleur:innen der Bauausführung seid, was ihr eigentlich sein solltet. Denn wie wollt Ihr eine Bauausführung neutral überwachen, die Ihr als Teil der „IPA“-Allianz zur Gänze mitverantwortet? Außerhalb Deutschlands und Österreichs gibt es keine Bauüberwachung im hiesigen Sinn; deshalb wird diese große Schwachstelle des „IPA“-Modells erst allmählich offenkundig. Eine echte Lösung ist noch nicht in Sicht! Ob Projektversicherer womöglich die Leistung verweigern könnten, weil die Bauüberwachung nicht neutral erfolgt ist? Es gibt hierzu – soweit bekannt – noch keine Rechtsprechung. In jedem Fall sei Euch Bauplaner:innen an dieser Stelle erneut ans Herz gelegt, das Auftragsvolumen des „IPA“-Projektes nicht aus Eurer Jahresberufshaftpflichtversicherung herauszurechnen. Denn losgelöst von der Neutralitätsfrage funktioniert der „easy way“ als Bauüberwacher:in eines „IPA“-Projekts nur, wenn alle „IPA“-Allianz’ler:innen den echten Teamspirit leben und nicht aus (alter) Macht der Gewohnheit mit dem Finger auf die anderen zeigen, ob verantwortlich oder nicht. Daher sichert Euch sicherheitshalber ab. Übrigens: Eine externe (sprich: außerhalb der „IPA“-Allianz) angesiedelte Bauüberwachung widerspricht dem „IPA“-Gedanken bzw. führt diesen ad absurdum. Denkt als nicht einmal dran 😁!

Was ist mit den unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleitungszeiträumen?

Ebenfalls nicht mit dem „IPA“-Gedanken in der reinsten Form vereinbar sind die unterschiedlichen (gesetzlichen) Gewährleistungszeiträume für die einzelnen „IPA“-Partner“ nach Fertigstellung und Gesamtabnahme. Da bleibt nur eine Lösung: wie bei „konventionellen“ Bauprojekten zu verfahren.

Fazit: Holt uns „pisani“ so früh wie möglich mit ins „IPA“-Boot 🤝

„IPA“ ist eben in der Theorie schön, in der Praxis aber (noch) nicht in allen Bereichen konsequent umsetzbar. Daher solltet Ihr Bauplaner:innen nicht nur im Verbund mit Euren „IPA“-Allianz’ler:innen die Details in Form klarer schriftlichen Rahmenvereinbarungen festlegen, sondern bezogen auf Euren Versicherungsschutz in jedem Fall den Versicherungsmakler Eures Vertrauens (also uns ) hinzuziehen – und zwar am besten, bevor Ihr in ein „IPA“-Projekt einsteigt. Denn wie Euch vielleicht beim Lesen dieses Artikels aufgefallen ist, gibt es bis dato weder „IPA“-Musterverträge, noch ein klares „IPA“-Versicherungskonzept. „IPA“ ist in Deutschland immer noch (!) Neuland. Aber weil Ihr, werte Bauplaner:innen, stets innovativ am Puls der Zeit seid, speziell unsere Mandant:innen unter Euch, sind auch wir als pisa Versicherungsmakler GmbH up to date und haben im Gespräch mit namhaften Versicherern machbare Lösungen entwickelt, wie Ihr Bauplaner:innen Euch im Rahmen eines „IPA“-Projekts angemessen und weitreichend gegen Eure Risiken absichern könnt. Natürlich beraten wir auch gerne Eure Bauherr:innen/Investor:innen hinsichtlich einer Projektversicherung für ein „IPA-Projekt. Unsere Bitte in dem Zusammenhang an Euch, werte Vermessungsingenieur:innen, Projektsteuer:innen bzw. mit ersten Planungsentwürfen betraute Architekt:innen: Geht frühzeitig und proaktiv auf Eure Bauherr:innen/Investor:innen und/oder deren Generalunternehmer:innen zu, um diese für eine solche Projektversicherung zu sensibilisieren. Gerne setzen wir „pisani“ uns auch mit der frisch gebackenen „IPA“-Allianz an den runden Tisch, um das „IPA“-Projekt bestmöglich und angemessen gegen Risiken abzusichern. Denn eins ist ganz klar: Trotz noch einiger Unwägbarkeiten führt bei (Groß-) Bauvorhaben an „IPA“ kein Weg mehr vorbei. – Mit Sicherheit! #mitsicherheitpisa

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