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Haftungsfalle Schallschutz

Rechtsdienstleistungen sind den rechtsberatenden Berufen vorbehalten, sofern es sich nicht um eine Nebenleistung handelt, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehören. Architekten, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner haben in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass jedenfalls in einigen Leistungsphasen der HOAI Pflichten vorgesehen sind, die einer rechtsberatenden Tätigkeit zumindest nahekommen. Übrigens: Was für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner gilt, gilt auch für die pisa Versicherungsmakler GmbH. Auch ein unabhängiger Fachversicherungsmakler darf keine Rechtsberatung vornehmen. Deshalb hat die pisa Versicherungsmakler ein Netzwerk an Baurechtsanwaltskanzleien – darunter auch die BRP Renaud und Partner mbB (Rechtsanwälte Patentanwälte Steuerberater).

Die Stuttgarter Kanzlei weißt auf einen aktuellen Fall hin: Die Frage der Einhaltung notwendiger bzw. vertraglich vereinbarter Schallschutzanforderungen ist insbesondere im Wohnungsbau ein gängiger Streitpunkt zwischen Bauherr und Auftragnehmer. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (4 U 11/14) hat entschieden, dass ein Fertighaushersteller bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Bauherrn ausführlich zu den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk beraten muss. Unterlässt er eine Beratung, liegt ein Planungsfehler vor. Das Urteil hat über den Schlüsselfertigbau hinaus Bedeutung, da konsequenterweise auch den planenden Architekten bzw. Beratenden Ingenieur eine entsprechende Pflicht treffen kann.

Das OLG Saarbrücken folgt in seinen Urteilsgründen zunächst der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass allein die Einhaltung einer DIN für Schallschutz keine ausreichende Qualität bieten muss, insbesondere wenn die DIN lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regelt. Statt pauschal auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung der DIN zu schauen, sind deshalb die für das konkrete Objekt üblichen Qualitäts- und Komfortstandards unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären. Unterschreitet danach der tatsächlich verbaute Schallschutz den erforderlichen Soll-Wert, liegt ein Mangel vor.

Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass das OLG Saarbrücken einen Mangel schon allein deshalb bejaht, weil der Auftraggeber nicht ordnungsgemäß über den Schallschutz beraten hat. Selbst bei Einhaltung der vertraglich vereinbarten Schallschutz-anforderungen haftet der (auch) planende Auftragnehmer also, wenn er zuvor nicht ausführlich beraten hat. Architekten, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner sind daher gehalten, die Schallschutzproblematik bereits frühzeitig mit dem Bauherrn festzulegen und über die Vor- und Nachteile der konkret ausgewählten Schallschutzmaßnahmen und Bauteile zu beraten. Hierfür bietet sich die Zielfindungsphase an. Die Beratungsergebnisse sollte der Planer zudem sorgfältig dokumentieren, um später die ordnungsgemäße Beratung nachweisen zu können.

Soweit BRP Renaud und Partner mbB. Übrigens: Im soeben geschilderten Fall greift die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten, Beratenden Ingenieurs bzw. Bauplaners, Weitere Informationen unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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