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Haftung für erkennbar fehlerhafte Statik

Rechtsdienstleistungen sind den rechtsberatenden Berufen vorbehalten, sofern es sich nicht um eine Nebenleistung handelt, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehören. Architekten, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner haben in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass jedenfalls in einigen Leistungsphasen der HOAI Pflichten vorgesehen sind, die einer rechtsberatenden Tätigkeit zumindest nahekommen. Übrigens: Was für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner gilt, gilt auch für die pisa Versicherungsmakler GmbH. Auch ein unabhängiger Fachversicherungsmakler darf keine Rechtsberatung vornehmen. Deshalb hat die pisa Versicherungsmakler ein Netzwerk an Baurechtsanwaltskanzleien – darunter auch die BRP Renaud und Partner mbB (Rechtsanwälte Patentanwälte Steuerberater).

Die Stuttgarter Kanzlei weißt auf einen aktuellen Fall hin: Der  Architekt ist im Rahmen seiner Leistungen üblicherweise verpflichtet, die fachlichen Beiträge anderer am Bau Beteiligter in seine Planung zu integrieren. Hierunter fällt regelmäßig auch die Berücksichtigung statischer Vorgaben des Tragwerksplaners. Stellt sich dessen Planung später als fehlerhaft heraus, haftet der Architekt allerdings nicht automatisch für übernommene Fehler. Nach einem  Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) ((27  U 4877/16  Bau) München ist der Architekt lediglich für diejenigen Fehler der Tragwerksplanung (mit-)verantwortlich, die für ihn erkennbar oder  offensichtlich waren.  

Bewertungsmaßstab  ist  der Wissensbereich  des  Architekten und die von ihm abverlangten notwendige fachspezifische Kenntnis. Im konkreten Fall wurde dem Architekten zum  Verhängnis, dass das Bauvorhaben auch für ihn erkennbar nur unter Herstellung einer neuen Gesamtstatik mangelfrei geplant und errichtet werden konnte. Hintergrund waren Anpassungen im Planungsprozess, die sich auch auf die Dachbelastung des Bauwerks auswirken mussten. Hinzu kam, dass ein ausführendes Unternehmen den Architekten ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass bei einer geänderten Bauweise die gesamte Typenstatik ihre  Gültigkeit  verliert  und  deshalb eine neue Objektstatik für das komplette Gebäude erstellt werden muss. Diesem Hinweis verschloss sich der Architekt. Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass Planer sorgsam mit entsprechenden Hinweisen auf Fehler oder Unzulänglichkeiten in den Planungsbeiträgen der anderen Beteiligten umgehen müssen und bei Zweifeln hierüber eine Klärung herbeiführen sollten.

Soweit BRP Renaud und Partner mbB. Übrigens: Im soebengeschilderten Fall greift die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten, Beratenden Ingenieurs bzw. Bauplaners. Weitere Informationen unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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