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Virtuelle Bewirtung

Berufliche und geschäftliche Meetings von Architekten, Beratenden Ingenieuren und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche mit Mitarbeitern, Kunden sowie Geschäftspartnern finden angesichts der Corona-Pandemie derzeit zumeist virtuell in Form von Videokonferenzen statt. Doch was ist eigentlich mit den Kosten für die Bewirtung von Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern, wenn man gemeinsam vor dem PC, Laptop oder Handy speist und trinkt? Kann ein virtuelles Essen steuerlich geltend gemacht werden?

Auch ein virtuelles Essen (zum Beispiel per Videokonferenz) mit Mitarbeitern, Kunden sowie Geschäftspartnern stellt eine Bewirtung gemäß Steuerrecht dar. Foto: freepik

Als Bewirtungsaufwendungen gelten Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln (inklusive Trinkgelder). Eine Bewirtung setzt voraus, dass mindestens zwei Personen beteiligt sind: ein Bewirtender ‒ der die Kosten trägt ‒ und ein Bewirteter. Bewirtender und Bewirteter müssen nicht zwangsläufig zu der Bewirtung physisch zusammentreffen. Eine physische Anwesenheit ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Bewirtung im Sinne des Steuerrechts. Zumindest gibt es bisher keine gegenteilige Verwaltungsauffassung bzw. Rechtsprechung, die eine physische Anwesenheit als Voraussetzung fordert. Fazit: Auch ein virtuelles Essen (zum Beispiel per Videokonferenz) mit Mitarbeitern, Kunden sowie Geschäftspartnern stellt eine Bewirtung gemäß Steuerrecht dar. Es gelten somit dieselben Regeln wie bei einer physisch realen Bewirtung. Betrieblich veranlasste Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können jedoch geschäftlich oder nicht geschäftlich bedingt sein. Was die Unterschiede sind und inwieweit sich das steuerlich auswirkt, hierzu geben Steuerberater gerne Auskunft. Die pisa Versicherungsmakler GmbH hat in ihrem Netzwerk kompetente Steuerberater, die auf die steuerlichen Belange von Architekten, Beratenden Ingenieuren und anderen Berufsgruppen der Bauplanungsbranche spezialisiert sind.

Und sollte es wegen einer steuerlich geltend gemachten virtuellen Bewirtung zu einem Rechtsstreit mit den Finanzbehörden kommen, dann sind die finanziellen Auswirkungen auf Architekten, Beratende Ingenieure und anderen Berufsgruppen der Bauplanungsbranche über Ihre Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Zum Netzwerk der pisa Versicherungsmakler GmbH gehören natürlich auch Fachanwälte für die Rechtsbelange von Architekten, Beratenden Ingenieuren und anderen Berufsgruppen der Bauplanungsbranche. Wenn es jedoch um die Risikoabsicherung (auch Berufshaftpflichtversicherung) der Bauplanungsbranche geht, ist die pisa Versicherungsmakler GmbH der kompetente und unabhängige Ansprechpartner. https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/rechtsschutzversicherung

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