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Haftung auch ohne Vertrag für Architekten & Ingenieure

Immer wieder stellt man uns die Frage, ob auch für Leistungen gehaftet wird, für die keine Honorare in Rechnung gestellt werden. Damit einher geht die Frage nach dem Versicherungsschutz.

Ein klassisches Beispiel hierfür sind die kleinen Gefälligkeitsplanungen und -beratungen für den Nachbarn hinsichtlich der Umbaumaßnahme an seinem Einfamilienhaus.

Festgehalten werden muss: Es entlastet einen Architekten nicht, wenn ihn zwar mit dem Bauherrn kein direkter Vertrag verbindet, er aber auf der Baustelle erklärt, er sei der Fachmann und es sei in Ordnung, dass der Keller trotz drückenden Wassers und fehlender Drainage nicht betoniert wird. Das Werk wird daraufhin mangelhaft errichtet. Durch seine Stellung genießt der Architekt besonderes Vertrauen, dem er sich nicht nachträglich durch den (zutreffenden) Hinweis entziehen kann, ihn verbinde mit dem Bauherrn kein Vertragsverhältnis. Diese Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 2 U 85/14) steht in Einklang mit dem Grundsatz, dass die Auskunft eines Fachmanns richtig sein muss, unabhängig davon, ob er aufgrund eines Vertrages oder aus Gefälligkeit tätig wird. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit der Leistung entbindet den Architekten oder Ingenieur nicht von einer Haftung, wenn sich seine Leistung als fehlerhaft erweist.

Schwierig ist die Sachlage für die Planungshaftpflichtversicherer, da diese Ihre Beiträge regelmäßig auf Basis der Honorareinnahmen berechnen. Unstrittig ist, dass der Architekt als Versicherungsnehmer die Obliegenheitspflicht hat, die Honorare zu melden, die der Versicherer zur Ermittlung des zu versichernden Risikos heranzieht. Für den vorstehend beschriebenen Fall, in dem der Architekt keine Honorare einnimmt, empfehlen wir zumindest eine fiktive Meldung der Honorargröße an den Versicherer, die hätte in Rechnung gestellt werden müssen, um das Risiko entsprechend zu versichern. Tatsächliche Schadenfälle mit diesem Hintergrund sind noch nicht bekannt. Die Rechtssprechung für eine entsprechende Deckungsklage bliebe abzuwarten. Wir beraten Sie hierzu gern.

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