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Erlass zur neuen HOAI 2021

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat noch kurz vor Weihnachten Hinweise erlassen, wie die neue HOAI 2021 nach deren Inkrafttreten am 1. Januar 2021 von den Vergabestellen des Bundes anzuwenden ist. Des Weiteren werden ebenfalls angepassten RBBau-Vertragsmuster erläutert. Hervorzuheben sind folgende Aussagen:

  • Es wird dargelegt, dass sich die Struktur der Vertragsmuster weiterhin an den Honorarparametern der HOAI ausrichtet, womit das Honorar transparent und nachvollziehbar aufgegliedert sei.
  • Es wird zwar ausgeführt, dass die Honorartafelwerte nur noch Orientierungscharakter hätten und daher die Möglichkeit hiervon abweichender Honorare bestehe; dies wird aber immerhin um den Hinweis ergänzt, dass die Honorartafelwerte eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars böten und (im späteren Hinweis zu § 10 Vertragsmuster) dass das auf der Grundlage der HOAI-Systematik gebildete Honorar eine angemessene Honorarermittlung sicherstelle.
  • Unter Bezugnahme auf den Erlass vom 5.8.2019 wird noch einmal der Grundsatz des Leistungswettbewerbs (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgV) betont und damit verbunden die Pflicht zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote (§ 60 Abs. 1 VgV). Das Honorarangebot soll eine einwandfreie Ausführung und Gewährleistung der ausgeschriebenen Leistungen erwarten lassen können. Das Gesamtangebot sei auf seine Wirtschaftlichkeit und Auskömmlichkeit zu prüfen. Über die rechtliche Regelung des § 60 VgV hinaus könne die Entscheidung, wann eine Aufklärung des Angebots erfolgen müsse, im Einzelfall getroffen werden.

Weitere Informationen hat die Bundesarchitektenkammer zusammengestellt unter https://www.bak.de/presse/aktuelles/erlass-des-bmi-zur-ersten-aenderungsverordnung-der-hoai/

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