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BIM und Berufshaftpflichtversicherung

Für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner gilt: Building Information Modeling (BIM) soll und wird zukünftig mehr und mehr zum Standard werden. Nebst einem ausreichenden Cyber-Schutz gilt es dabei auch zusätzliche Haftungsfragen zu beachten. Hierüber berichtet DABonline (Deutsches Architektenblatt), das unter https://www.dabonline.de/thema/bim/ einen kompletten Themenschwerpunkt zu BIM zusammengestellt hat.

Im Folgenden wird aus dem darin enthaltenen Beitrag „BIM und Haftpflichtversicherung" zitiert: „Das digitale Arbeiten – insbesondere auch mit BIM – soll und wird zukünftig mehr und mehr zum Standard werden. Im Ausland hat sich die Einführung dieser Methode schon lange etabliert und in vielen Ländern wie Großbritannien, Schweden, Norwegen und den USA [und in der Schweiz, Anm. d. Red.] ist die Nutzung von BIM bei öffentlich finanzierten Bauvorhaben bereits Pflicht. (...) Bringt BIM neue Leistungsbilder? Soweit Leistungen im Rahmen der BIM-Planungsmethode erbracht werden, sollten Grundlagen wie Leistungsgegenstand, Ziele, Haftung und Vergütung vertraglich definiert werden. Dies ist jedoch keine Neuerung, sondern stellt wie bisher schon eine wichtige Grundlage für die Abwicklung von Bauprojekten dar, denn BIM ist ,lediglich' eine (neue) Planungsmethode, bei der ,erst planen und dann bauen' um ,erst digital bauen und dann real bauen' erweitert wird. Die haftungsrechtliche Grundbasis stellt ebenfalls keine Neuerung dar, da auch bei dieser Methode allgemeine Anforderungen und Haftungsgrundsätze gelten. Die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure versichert die zum Berufsbild des Versicherungsnehmers gehörende Tätigkeit methodenneutral: Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, auf welche Art und Weise er sein Werk erschafft, sondern auf das Ergebnis dieser Arbeit. Wichtig hierbei ist aber, dass weiterhin nur die berufsbildimmanenten Tätigkeiten gedeckt sind. Gerade in der (immer) noch laufenden Diskussion, was beispielsweise an Aufgaben für den BIM-Koordinator oder den BIM-Manager anfällt, kann man nicht von einer generellen Deckung dieser ,Aufgabenbegriffe' ausgehen, sondern muss sich im Einzelnen die damit verbundenen und vertraglich übernommenen Leistungen anschauen. Auch wenn es immer auf das individuell mit dem jeweiligen Versicherer vereinbarte Bedingungswerk und dessen Interpretation ankommt, hat sich im Laufe der letzten Jahre zumindest in Teilbereichen eine grundsätzliche Deckung um die BIM-Methode herum durchgesetzt: Die projektbezogene Verwendung von BIM-basierter Software oder die Beratung dazu, die berufliche Mitwirkung als Architekt oder Ingenieur im Rahmen von BIM-Projekten, sind im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung für gewöhnlich mitversichert. Bei den neuen Rollen innerhalb eines BIM-Projektes ist die Zuordnung zum Berufsbild teilweise noch unklar. Kann sonst neben den maßgeblichen Regelungen in den Architekten- und Baukammergesetzen zu Berufsaufgaben von Architekten teilweise auch auf die HOAI zurückgegriffen werden, ist der Verweis auf die HOAI hier nicht zielführend. Denn es wurde nur in den Besonderen Leistungen der HOAI einmal etwas zu BIM niedergelegt. Erste Anhaltspunkte zur Einordnung gibt es mittlerweile jedoch zum Beispiel in verschiedenen Leitfäden, etwa vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder im Handbuch der BAK „BIM für Architekten. Leistungsbild, Vertrag, Vergütung“, in dem Vorschläge zu Besonderen Leistungen für BIM-spezifische Anwendungen dargestellt werden. In einem von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen herausgegebenen „BIM-HOAI-Entwurf“ werden einzelne besondere Leistungspunkte (deklaratorisch) den in der HOAI beschriebenen Phasen zugeordnet. Hier ist eine Präzisierung der schon beschriebenen Leistungen im Hinblick auf die BIM-Methode vorgenommen, die aber auch ohne die Beschreibungen geschuldet wären. Als Beispiel kann hierfür die Leistungsphase 8 dienen, in der ein Architekt aufgrund vertraglicher Übernahme der Bauüberwachung neben der sonstigen Überwachung der Übereinstimmung mit den Plänen bei einem vorliegenden 3D-Modell natürlich auch die Überwachung und Einhaltung anhand dieses Modells zu leisten hat. Daneben hat sich in der Literatur und teilweise schon in standardisierten Verträgen zumindest im Grundsatz eine Einordnung der Rollen BIM-Koordinator und BIM-Manager manifestiert, die auch in der Richtlinie VDI 2552, Blatt 2 erläutert werden. (...) Der BIM-Koordinator haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Integrität und Verwendbarkeit des BIM-Modells und der zugrunde liegenden Daten insgesamt. Der BIM-Manager dagegen trägt Verantwortung für den Projekterfolg und ist damit zuständig für die Festlegung der BIM-Ziele sowie für deren Einhaltung und Kontrolle. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Auftraggeber (Bauherr) sowie für sämtliche Projektbeteiligte. Teilweise werden zudem Aufgaben wie IT-Leistungen, Software-Erstellung, IT-Beratung oder die Bereitstellung von Server-Infrastrukturen und sonstiger Hardware im Verantwortungsbereich des BIM-Managers gesehen. Diese Leistungen sind in der Regel in den Versicherungsbedingungen explizit ausgeschlossen, werden allerdings von einzelnen Versicherungen im Rahmen von BIM teilweise ausdrücklich eingeschlossen. Sollten darüber hinausgehende Leistungen erbracht werden, sollte man mit seinem Versicherungsmakler abklären, ob und inwieweit hier der Versicherungsschutz ergänzt werden kann." Soweit DABonline.

Wenn es um die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, Beratende Ingenieure oder andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche geht, auch im Zusammenhang mit der BIM-Methode, dann ist die pisa Versicherungsmakler GmbH als inhabergeführter, unabhängiger Fachversicherungsmakler für die Bauplanungsbranche der kompetente Ansprechpartner. Weitere Infos unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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