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Schadenersatz bei Kostensteigerung?

Beachtet ein Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner die Kostenvorgaben des Auftraggebers nicht und weist nicht rechtzeitig auf Kostensteigerungen hin, begeht er eine Vertragspflichtverletzung. Wann hat der Auftraggeber Schadenersatzanspruch? Das Oberlandesgericht (OLG) München stellt klar: Ein Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn der Auftraggeber durch die Kostensteigerungen auch tatsächlich einen Schaden erleidet.

Kostensteigerungen führen nur dann zu einem Schadenersatzanspruch, wenn auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Foto: Freepik

BRP Renaud und Partner mbH (Rechtsanwälte Patentanwäte Steuerberater) aus Stuttgart schildert den Fall des OLG München (28  U  705/15) folgendermaßen: Der klagende Auftraggeber behauptete vor Gericht, er hätte bei rechtzeitiger pflichtgemäßer Aufklärung über die steigende Kostenentwicklung sein Bauprojekt aufgegeben. Deshalb forderte er Schadenersatz von seinem Architekten. Das OLG München verneinte den Anspruch und stellte darauf ab, dass der Kläger keinen Schaden erlitten habe, da der reine Gebäudewert zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, deutlich über den gesamten Projektkosten lag. Die Vermögenssituation des Klägers habe sich deshalb trotz gestiegener Projektkosten am Ende des Prozesses deutlich besser dargestellt, als wenn er von der Realisierung abgesehen hätte. Ergänzend wies das OLG München darauf hin, dass sich die Schadensermittlung beim vorliegenden Fall der unterlassenen Aufklärung über die Kosten maßgeblich vom Fall der Überschreitung  einer  Baukostenobergrenze  unterscheide.  Dann stehe  der Schadensbetrag (Differenz zwischen vereinbarter Obergrenze  und tatsächlichen Baukosten) nämlich schon am Tag der Fertigstellung des Bauwerks fest, und spätere Wertsteigerungen könnten allenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden.

Soweit BRP Renaud und Partner mbH. Übrigens: Bei Nichteinhaltung der Kostensteigerungen bzw. bei versäumtem Hinweis auf Kostensteigerungen greift die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten, Beratenden Ingenieurs bzw. Bauplaners. Weitere Informationen unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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