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Planungs- oder Bauüberwachungsfehler nicht verheimlichen

Ihnen als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner obliegt im Rahmen der „Betreuungsleistungen“ nicht nur die „Wahrung der Rechte des Auftraggebers“ gegenüber den Bauunternehmen, sondern auch die Klärung der Mängelursachen (soweit Ihnen dies überhaupt möglich ist). Diese Pflicht gilt auch in Bezug auf eigene Planungs- oder Bauüberwachungsfehler. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Az. 12 U 77/19) im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt. Die folgenden Ausführungen sind einem Fachbeitrag des PBP Planungsbüro professionelI (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH) entnommen.

Wenn Sie vermuten, dass Sie  als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner selbst einen Mangel verursacht haben, sollten Sie das nicht verheimlichen. Die unangenehme Folge könnte darin bestehen, dass der Auftraggeber von der Mangelfreiheit Ihrer Leistung ausgeht und zunächst einen Unbeteiligten ‒ vergeblich ‒ mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Nimmt er dann Sie in Anspruch, wird das teurer. Die Gerichte haben nämlich klargestellt, dass die pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung hinsichtlich eigener Defizite eine Vertragsverletzung darstellen kann. Sie kann einen Schadenersatzanspruch in der Form begründen, dass gegen Sie gerichtete Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche als nicht verjährt gelten.

Welche fachliche Tiefenschärfe muss die Beratung erfüllen?

Das Problem ist, dass Sie als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner vor allem bei Ausführungsmängeln oft gar nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob zum Beispiel Ihre Überwachung mangelhaft war.

Ihre Offenbarungs- und Beratungspflicht hat Grenzen

Hier dürfte auch die fachliche Grenze Ihrer Beratungspflicht liegen. Ist die erreicht, sollten Sie das dem Auftraggeber klar kommunizieren. Oft liegen auch komplexe Gemengelagen vor, die Sie als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner nicht beherrschen können. Denken Sie vor allem an folgende rechtliche Fragenstellungen im Sinne von ...

  • ... hätte nicht das ausführende Unternehmen Bedenken anmelden müssen?
  • ... hätte nicht das ausführende Unternehmen den Mangel im Rahmen seiner eigenen werkvertraglichen Pflichten verhindern können?
  • .
  • ... handelt es sich wirklich um einen Überwachungsfehler oder hätten Sie den Mangel gar nicht verhindern können?
  • ... hätte nicht ein anderer Fachplaner oder Berater die zum Mangel führende Leistung überwachen müssen?
So gehen Sie als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner im Tagesgeschäft vor ...

Werden Sie als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner mit Fragestellungen bezüglich eigener Mängel konfrontiert, sollten Sie zunächst folgendes prüfen:

  • Liegt der Mangel an einer fachlichen Schnittstelle zu weiteren Planungsbeteiligten?
  • Objektplaner: War die Zuarbeit/Fachbeiträge der weiteren an der Planung und Überwachung beteiligten Büros mangelfrei?
  • Fachplaner: Hat die Objektplanung ihre Koordinations- und Integrationsleistungen sachgerecht erbracht?
  • Hat der Auftraggeber fachlich erforderliche Leistungen (zum Beispiel ingenieurtechnische Kontrolle der Bauausführung des Tragwerks oder Prüfung von Montageplänen in bauphysikalischer Sicht) entsprechend Ihrer damaligen Empfehlungen an die zuständigen Büros beauftragt?
  • Haben Sie Ihre eigene Leistung vorsorglich auf der sicheren Seite geplant (zum Beispiel falls nicht alle erforderlichen Leistungen vom Auftraggeber beauftragt wurden)?
  • Erfordert die Beratung des Auftraggebers spezielle Sachverständigenkenntnisse, die über die Kenntnisse hinausgehen, die einem Planer zuzumuten sind? Muss deshalb eine gesonderte Untersuchung und Beratung durch einen Sachverständigen vorgeschlagen werden?

Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann eine sachgerechte Beratung erfolgen. Natürlich sollten Sie als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner parellel auch abklären, ob Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung einschalten müssen. Das OLG Brandenburg hat die Beratungspflicht übrigens nicht auf die Frage begrenzt, ob Sie oder das ausführende Unternehmen den Mangel verursacht hat. Ihre Beratungspflicht betrifft auch die Frage, ob gegebenenfalls ein anderer Planungsbeteiligter der Verursacher war.

Spezialisierte Sachverständige einschalten

Als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner müssen Sie auch insoweit beraten, wenn Sie mit Ihren eigenen Kenntnissen am „Limit“ sind, und daher spezialisierte Sachverständige einzuschalten sind. Auch das gehört zu Ihrer Beratungspflicht und kann das eigene Haftungsrisiko minimieren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass in der oben beschriebenen Gemengelage rechtzeitig auf die Einschaltung einer qualifizierten Rechtsberatung hingewiesen wird. Denn in nicht wenigen Fällen ergeben sich Mängel als Kombination von technischen und rechtlichen Sachverhalten.

Wann verjähren Schadenersatzansprüch bei Nichtberatung?

Eine weitere wichtige Aussage des OLG Brandenburg betrifft das Verjährungsthema. Die Aussage des OLG ist „heftig“: Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht des Architekten verjähren nach drei Jahren. Diese Frist  beginnt aber erst am Schluss des Jahres, in dem der Auftraggeber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das kann auch lange nach Eintritt des Mangels sein.

Berufshaftpflichtversicherung einschalten?

Die pisa Versicherungsmakler GmbH als inhabergeführter, unabhängiger Fachversicherungsmakler für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner ist der kompetente Ansprechpartner für die Bauplanungsbranche, wenn es um die Berufshaftpflichtversicherung sowie um die weitere (berufliche) Risikoabsicherung geht. Mehr Infos unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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