Artikel

Neue Regeln beim Einsatz von Drohnen

Immer häufiger kommt im Berufsalltag von Architekten, Beratenden Ingenieuren und anderen Bauplanern die Drohne, ein unbemanntes Fluggerät, zum Einsatz – zum Beispiel im Rahmen der Bauüberwachung. Auch Vermessungsingenieure nutzen Drohnen als Arbeitsgeräte. Wichtig nebst dem speziellen Versicherungsschutz ist: Seit diesem Jahr gelten neue Regeln der Europäischen Union zum Einsatz von Drohnen. Die pisa Versicherungsmakler GmbH als inhabergeführter, unabhängiger Fachversicherungsmakler für Architekten, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche fasst im Folgenden die wichtigsten neuen Regeln für Drohnenbetreiber zusammen.

1. Betriebskategorien

a.) „Offen“:
betrifft den Betrieb von Drohnen, die …
• … eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben,
• … innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen,
• … und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

b.) „Speziell“:
• betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, zum Beispiel beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.

c.) „Zulassungspflichtig“:
• betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die zum Beispiel zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.

2. Registrierungspflicht

Eigentümer von Drohnen der Kategorien „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“ müssen ihre Geräte registrieren lassen. Ebenfalls registriert werden müssen Drohnen der „offenen“ Kategorie mit einem Gewicht unter 250 Gramm, wenn diese mit einer Kamera oder einem anderen Sensor personenbezogene Daten erfassen können und sofern es sich nicht (!)  um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt. Drohnen über 250 Gramm müssen ebenfalls registriert werden. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Besitzer eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.

3. Der neue EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten

Ab einer Startmasse von 250 Gramm ist der Kompetenznachweis verpflichtend! Bisher war dies erst ab einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm notwendig. Der Kompetenznachweis ist im Wesentlichen ein theoretischer Onlinetest auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA). Je nach Nutzung der Drohne muss zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Stelle bestanden werden.

4. Erlaubnis und Genehmigungen

Der Betrieb von bestimmten Drohnen der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei.
Dazu gehören:
• Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges, und die entsprechend der Vorgaben in den Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden.
• Diese Drohnen dürfen ab jetzt in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (bisher: maximal 100 Meter).

Für den Drohnenbetrieb, der von den Anforderungen der Kategorie „offen“ abweicht und der dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt. Alternativ dazu ist auch eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelungen möglich. Die Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten der nationalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete.

5. Übergangsbestimmungen

Um den Übergang in die neuen Regelungen für Drohnenbetreiber zu erleichtern, gelten 2021 noch einige Übergangsbestimmungen.
• So gelten beispielsweise durch Landesluftfahrtbehörden erteilte Erlaubnisse sowie nationale Kenntnisnachweise, die bei einer anerkannten Stelle erworben wurden, längstens bis zum 1. Januar 2022 weiter.
• Außerdem hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name und Adresse des Betreibers über eine Plakette an der Drohne angebracht werden. Dies sorgt dafür, dass den Betreibern genügend Zeit bleibt, um sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 zu registrieren.

Weiterführende Informationen unter: https://www.lba.de/DE/Betrieb/Unbemannte_Luftfahrtsysteme/FAQ/FAQ_Betrieb_UAS_12_2020/FAQ_node.html

6. Versicherungsschutz

Unabhängig von Größe und Gewicht benötigen Drohnenbetreiber in Deutschland eine Drohnen-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung gemäß § 43 Luftverkehrsgesetz). Wenn diese nicht besteht, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Es gibt freilich Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche, die Drohnen bis zu einer bestimmten Größe und einem bestimmten Gewicht automatisch mitversichern. Darüber hinaus gibt es eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung. Wenn Sie als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner wissen wollen, ob und inwieweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung den Betrieb von Drohnen mitbeinhaltet, bzw. wenn Sie als Vermessungsingenieur das spezielle Deckungskonzept „GeoInsurance“ kennenlernen möchten, das die Drohnen-Haftpflicht (bis 10 Kilogramm Abfluggewicht!) automatisch einschließt, dann wenden Sie sich an die pisa Versicherungsmakler GmbH. Mehr Infos unter: https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

Wie können wir Sie beraten?
Hotline
Kontaktanfrage
Hotline
Wir freuen uns auf Ihren Anfruf
+49 (0) 8192 27699 00
+49 (0) 8192 27699 00
für Sie erreichbar
Mo-Do 8-17 Uhr, Fr 8-15 Uhr
Online-Beratung
Buchen Sie online einen für Sie passenden Termin
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht
Vielen Dank! Ihre Kontaktanfrage wurde von uns empfangen!
Oh nein! Irgendwas ist schiefgelaufen. Probieren Sie es bitte noch einmal!
Kontakt
Weitere Artikel