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HOAI: Aufstockungsklagen bei Altverträgen verstoßen nicht gegen Europarecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat unlängst entschieden, dass die bis zum Inkrafttreten der angepassten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) am 1. Januar 2021 dort enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen weiterhin angewendet werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung jetzt übernommen.

Mit dem hinlänglich bekannten Urteil vom 4. Juli 2019 hatte der EuGH entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI europarechtswidrig sind. Damit stand seit Juli 2019 fest, dass die HOAI maßgeblich überarbeitet werden muss. Das ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auch passiert. Unklar blieb aber, was mit Verträgen (und daraus folgenden unwirksamen Vergütungsvereinbarungen) ist, die vor dem Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen wurden. Ob also die festgestellte Europarechtswidrigkeit zwischen Privatpersonen zu einer Unanwendbarkeit der Mindestsatzregeln führt. Diese Frage landete über den BGH wieder beim EuGH. Und der entschied überraschend, dass die Gerichte die verbindlichen Mindestsätze weiter anwenden dürfen, solange der Vertrag vor 2021 abgeschlossen worden ist. Diese Entscheidung hat der BGH unlängst übernommen. Damit ist klar: Aufstockungsklagen scheitern nicht bereits an der europarechtswidrigen HOAI. Ob Aufstockungsklagen begründet sind oder nicht, richtet sich nach wie vor allein nach der Interessenlage im Einzelfall. Architekt:innen, (Bau-) Ingenieur:innen, Beratenden Ingenieur:innen und anderen Bauplaner:innen spielt diese Entscheidung in die Karten. In Altfällen können sie die Aufstockung ihrer Honorare auf das von der HOAI vorgeschriebene Mindestmaß verlangen. Dies, obwohl das Preisrecht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt.

Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung?

Inwieweit diese höchstrichterliche Entscheidung Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung von Architekt:innen, (Bau-) Ingenieur:innen, Beratenden Ingenieur:innen und anderen Bauplaner:innen haben könnte, hierzu hilft die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler für die Bauplanungsbranche gerne weiter. Sprechen Sie uns gerne an!

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