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Bestandsaufnahme: Gewährleistungsfrist hängt vom Auftrag ab

Wird ein Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner mit der Bestandsaufnahme eines aus Grund und aufstehender Altbebauung bestehenden Grundstücks beauftragt, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für den Grundstückserwerb zu schaffen, stellt das Gutachten keine Werk-, sondern eine Dienstleistung dar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt.

Die folgenden Ausführungen sind einem Fachbeitrag des PBP Planungsbüro professionelI (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH) entnommen. Die entscheidende Folge der Entscheidung des OLG Frankfurt ist, dass Ansprüche wegen Mängel in einem solchen Gutachten nicht erst in fünf, sondern schon in zwei Jahren ab Abnahme verjähren. Anders sähe es aus, wenn die Bestandsaufnahme in Bezug zu einem konkret zu errichtenden Bauwerk steht. Das wäre etwa der Fall, wenn die Bestandsaufnahme zum zum Beispiel als besondere Leistung im Rahmen eines Planungsauftrags der Lph 1 bis 8 beauftragt ist, der die Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in Wohneinheiten umfasst. Dann gehörte die Bestandsaufnahme zur Werkleistung des Büros und es gälte die fünfjährige Gewährleistungsfrist.

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