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Befristete Umsatzsteuersenkung

Auch für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche gilt angesichts der Corona-Pandemie seit 1. Juli 2020 (befristet bis zum 31. Dezember 2020) für deren Leistungen der reduzierte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.

Für bereits geschlossene Verträge besteht zumeist jedoch kein Anpassungsbedarf, zumindest solange diese nach der (noch bestehenden, „alten“) HOAI abgerechnet werden, denn gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HOAI hat der Architekt bzw. Beratende Ingenieur grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Höhe von 16% oder 19% (je nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung). Für nicht nach der HOAI abrechenbare Leistungen gilt: bei Nettopreisabreden erhöht sich die durch den Auftraggeber zu zahlende Summe grundsätzlich um den Betrag der zu entrichtenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, bei Bruttopreisabreden berührt die Änderung der zu entrichtenden Umsatzsteuer grundsätzlich nicht die durch den Auftraggeber zu zahlende Bruttovergütung.

Die vorübergehende Umsatzsteuersenkung hat keine Auswirkungen auf die Berufshaftpflicht von Architekten, Beratenden Ingenieuren und anderen Berufsgruppen der Bauplanungsbranche. Foto: imago images/Christian Ohde

Entscheidend für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen derBauplanungsbranche ist stets die „Ausführung der Leistung“: Diese umfasst nicht die gesamte Zeitspanne der tatsächlichen Leistungserbringung, sondern ist ein einzelner Zeitpunkt (und zwar in der Regel der Zeitpunkt der Abnahme). Und dieser ist entscheidend für die Höhe der zu entrichtenden Umsatzsteuer.

  • Bei Leistungen, die vor dem 1. Juli 2020 beauftragt und auch vor dem 1. Juli 2020 abgenommen wurden, gilt der ursprüngliche Steuersatz von 19 Prozent.
  • Bei Leistungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgenommen werden, gilt der ermäßigte Steuersatz von 16 Prozent – und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen bereits vor dem 1. Juli 2020 beauftragt oder begonnen worden sind.
  • Bei Leistungen, die vor dem 1. Juli 2020 beauftragt, aber zwischen dem 1. Juli 2020 und den 31. Dezember 2020 teilabgenommen werden, kann unter Umständen der ermäßigte Steuersatz von 16 Prozent gelten, wenn für wirtschaftlich teilbare Leistungen ein gesondertes Entgelt vereinbart ist.
  • Bei Leistungen, die ab dem 1. Januar 2021  abgenommen werden, gilt (Stand heute) wieder der ursprüngliche Steuersatz von 19 Prozent – und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen bereits vor dem 1. Januar 2021 beauftragt oder begonnen worden sind.

Da diese Kurzinformation für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche keine (Steuer-) Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen kann, sei im Zweifelsfall die Rücksprache mit dem Steuerberater empfohlen.

Wichtiger Hinweis: Für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Beratenden Ingenieuren und anderen Berufsgruppen der Bauplanungsbranche hat die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes keinerlei Auswirkungen, da hierbei immer nur derNettohonorarumsatz anzugeben ist. Mehr Infos zur Berufshaftpflichtversicherung unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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