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Aufschub mit der Rechnungsstellung: Architektenvertrag kann nichtig werden

Ein Architekt (bzw. Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner) ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung seiner Leistung eine Rechnung zu stellen, ansonsten ist der Architekten- bzw. Ingenieurs- bzw. Planervertrag nichtig, so dass kein Anspruch auf Honorar besteht und unter Umständen ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot vorliegen könnte. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil (22 U 73/20) vom 27. November 2020. Das OLG Düsseldorf bestätigte damit das vorangegangene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Krefeld. Damit wies das OLG Düsseldorf endgültig die Honorarklage eines Architekten für Planungsleistungen für ein von mehreren Beklagten gemeinsam errichtetes Mehrfamilienhaus ab.

Im Folgenden wird Hans Küßwetter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei Möller Rechtsanwälte PartG mbB (Rosenheim), zitiert, der auf der Website der Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands e.V., Landesgruppe Bayern, dazu wie folgt schreibt: „Der klagende Architekt, der mit den Beklagten und einer von Ihnen geführten GmbH (E-GmbH) langjährige Geschäftsbeziehungen geführt hatte, erbrachte seine Leistungen im Sommer 2016. Am 9. September 2016 hat er nach eigener Aussage keine Leistungen mehr erbracht. Rechnungen über die Objektplanung, Umplanung der Objektplanung und Tragwerksplanung in Gesamthöhe von ca. 180.000 € stellte er erst im Juni 2017. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht Krefeld erklärte der Kläger, dass seine Planungsleistungen einerseits durch eine Zahlung in Höhe von 30.000 € und andererseits durch die gerichtliche Erbringung von Bauleistungen für sein Privathaus durch die von den Beklagten geführte E-GmbH vergütet hätte werden sollen. Erst nach dem Hinweis der Kammer, dass eine Nichtigkeit des Vertrages nach dem SchwarzarbeitsG in Betracht kommt, behauptete er, dass über die Leistungen wechselseitige Rechnungen hätten ausgestellt werden sollen. Weiterhin gab er auch an, dass er erst durch Kündigung der E-GmbH für die an seinem Privathaus ausgeführten Arbeiten im Mai 2017 veranlasst worden sei, Rechnungen zu stellen. Die mit dem Fall befassten Gerichte entschieden gleichermaßen, dass der Vertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das SchwarzarbeitsG nichtig ist: Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt, verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu stellen. Planerische Leistungen des Architekten sind davon ebenfalls umfasst. Die Regelung soll dazu beitragen, ,Ohne-Rechnung-Geschäfte' einzudämmen. Dagegen hat der klagende Architekt verstoßen. Denn seine Leistungen waren am 9. September 2016 unstreitig beendet, er erstellte seine Rechnung aber erst im Juni 2017 und damit mehr als sechs Monate später. Die Beklagten wussten von dem Rechnungsaufschub, da eine ,Abmachung' über die spätere Rechnungsstellung bestand, die erst erfolgen sollte, sobald die Bauarbeiten ausgeführt waren. Beabsichtigt war also ein Aufschub der Rechnungsstellung. Dieser Verstoß gegen § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG führt bereits zu einer Nichtigkeit des Architektenvertrages. Für die Wertung des Gerichts, dass eine Schwarzgeldabrede vorliegt, ist es unerheblich, dass beide Parteien sich nicht darauf stützten, bzw. eine solche Schwarzgeldabrede sogar leugneten. Ein Verbotsgesetz (hier: SchwarzarbeitsG) steht nicht zur Disposition der Parteien. Bei schwerwiegenden Indizien – wie hier – kann allein durch die Behauptung der Parteien, dass keine Abrede nach SchwarzarbeitsG vorliege, die Anwendung dieses Verbotsgesetzes nicht ausgeschlossen werden. Im zu entscheidenden Fall sprachen als Indizien die langjährige Zusammenarbeit der Parteien in Verbindung mit der Aussage des Klägers über die Vergütung durch unentgeltlich Erbringung von Bauleistungen für eine Schwarzgeldabrede, ebenso wie die klägerische Aussage, erst durch Kündigung der E-GmbH zu Rechnungsstellung veranlasst worden zu sein. Mangels wirksamen Vertrages hat der Kläger auch keinen Anspruch auf das beanspruchte Honorar. Hinweis: Bereits eine Vereinbarung, dass der Architekt erst mehr als sechs Monate nach Leistungserbringung abrechnen soll, stellt einen Verstoß im Sinne des SchwarzarbeitsG dar und lässt den Honoraranspruch endgültig entfallen. Kommt dies im Rahmen eines Zivilprozesses auf, hilft es nichts, wenn beide Parteien das Zustandekommen einer Schwarzgeldabrede leugnen. Für die Parteien ist es in so einem Fall noch nicht einmal mit einem teuren Zivilprozess getan, denn auch die Steuerfahnder warten dann bereits." Soweit Zitat Hans Küßwetter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei Möller Rechtsanwälte PartG mbB (Rosenheim).

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