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Änderung von technischen Vorschriften nach Vertragsschluss

Ändern  sich  technische  Vorschriften oder anerkannte Regeln der Technik im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Abnahme, so hat der Architekt, Beratende Ingenieur, Bauingenieur oder sonstige Bauplaner seine Planung darauf auszurichten. Notwendig ist in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BGH (VII ZR 65/14 ) ein ausdrücklicher Hinweis an den Bauherrn, dass die bisherige Planung den aktuellen Vorschriften nicht mehr genügt und welche Konsequenzen und Risiken hiermit verbunden sind. Es liegt dann beim Bauherrn, eine Entscheidung über die Änderungen der Planung zur Einhaltung der aktuellen Vorschriften anzuordnen und hierfür die etwaigen Mehrkosten zu tragen.

Unterlässt der Architekt, Beratende Ingenieur, Bauingenieur oder sonstige Bauplaner allerdings einen entsprechenden Hinweis und führt die Planung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften aus, ist sein planerisches Werk mangelhaft. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung der Mangelhaftigkeit ist der Zeitpunkt der Abnahme. Eine Haftung des Planers für geänderte technische Vorschriften hat jüngst das OLG Brandenburg (4 U 86/19) erneut bestätigt. Im konkreten Fall hatte der planende Architekt nicht berücksichtigt, dass wegen Änderungen bei den Vorgaben zum Arbeitsschutz seine bisherige Planung der Lüftungsquerschnitte nicht mehr ausreichend war. Der Architekt hat deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung im Wege des Schadensersatzes zu tragen. Der Auftraggeber musste sich allerdings diejenigen Kosten als Sowieso-Kosten anspruchsmindernd anrechnen lassen, die auch bei von vornherein ordnungsgemäßer Planung und Ausführung nach den aktuellen Bestimmungen entstanden wären.

Architekten, Beratende Ingenieure, Bauingenieure oder sonstige Bauplaner haften also für geänderte technische Vorschriften oder anerkannte Regeln der Technik. Wenn es um die Berufshaftpflichtversicherung bzw. allgemein um die (berufliche) Risikoabsicherung von Architekten, Beratenden Ingenieuren, Bauingenieuren oder sonstigen Bauplanern geht, dann ist die pisa Versicherungsmakler GmbH als inhabergeführter, unabhängiger Fachversicherungsmakler für die Bauplanungsbranche der kompetente Ansprechpartner. Mehr Infos unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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