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Autoschlüssel im Briefkasten: Leistet die Kfz-Kaskoversicherung?

Handelt ein Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner bzw. der Mitarbeiter eines Architektur-, Ingenieur- oder sonstigen Bauplanungsbüros grob fahrlässig, wenn er sein Privat- oder Dienstfahrzeug am Vorabend des Termins bei einer Kfz-Werkstatt auf dem Gelände der bereits wegen Feierabends geschlossenen Werkstatt abstellt und den Autoschlüssel in den Briefkasten der Werkstatt wirft? Das musste nun das Landgericht (LG) Oldenburg (Urteil vom 14.10.2021 – 13 O 688/20) beurteilen, nachdem das Auto eines Mannes gestohlen worden war und sein Versicherer sich weigerte zu zahlen. Darüber berichtet AssCompact.de im aktuellen Newsletter, aus dem im Folgenen zitiert wird.

„Der Mann hatte einen Termin bei der Kfz-Werkstatt. Um die Übergabe des Fahrzeugs zu erleichtern, stellte er es vor der Werkstatt ab und warf den Autoschlüssel in den Briefkasten. Der Schlüssel wurde jedoch aus dem Briefkasten entwendet und das Auto des Mannes gestohlen. Der Mann forderte für den Diebstahl Schadensersatz von seinem Versicherer, bei dem er eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Das Versicherungsunternehmen weigerte sich jedoch zu zahlen. Es vertrat die Ansicht, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt, als er den Schlüssel einfach in den Briefkasten warf. Der Fall landete vor Gericht. Das LG Oldenburg kam nun zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Mannes nicht grob fahrlässig war. Zwar könne das Einwerfen eines Autoschlüssels in einen Briefkasten eine grobe Fahrlässigkeit darstellen, die den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung der Schwere des Verschuldens entsprechend zu kürzen, aber es komme immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall habe für den Mann jedoch kein Anhaltspunkt bestanden anzunehmen, der Schlüssel könne im Briefkasten der Werkstatt nicht sicher sein, urteilte das Gericht. So habe sich der Briefkasten im Eingangsbereich des zur Werkstatt gehörenden Autohauses befunden. Dieser Eingangsbereich sei weit in das Gebäude hineingezogen und erwecke somit den Eindruck, es handele sich um einen geschützten Bereich. Außerdem habe der Briefkasten von außen so ausgesehen, als sei er tief genug, dass man eingeworfene Gegenstände nicht ohne Weiteres wieder herausziehen könne. Der Briefkasten habe darüber hinaus einen stabilen Eindruck erweckt, weshalb der Mann davon ausgehen konnte, dass er nicht leicht aufzubrechen wäre. Des Weiteren konnte der Mann dem Gericht auch glaubhaft versichern, dass er darauf geachtet habe, den Schlüssel nach unten fallen zu lassen. Er konnte folglich davon ausgehen, dass der Schlüssel vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt war. Dementsprechend liegt keine grobe Fahrlässigkeit vonseiten des Mannes vor. Der Kfz-Versicherer muss für den Schaden des Mannes aufkommen und kann seine Leistung nicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG reduzieren. Das Urteil ist rechtskräftig." Soweit AssCompact.de.

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