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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) für Architekten und Beratende Ingenieure

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist als Gesellschaftform auch für Architekten, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure sowie sonstige Bauplaner zulässig.

Zwei oder mehr Architekten oder Beratende Ingenieure können sich zu einer PartG mbB zusammenschließen. Foto: freepik.com

Die PartG mbB ist konkret auf die Bedürfnisse von Architekten, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche zugeschnitten und bietet einen Mix aus haftungs-, steuer- und gesellschaftsrechtlichen Optimierungsmöglichkeiten. Als PartG mbB ist es auch ohne Gründung einer GmbH möglich, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken und so das Privatvermögen der Partner zu schützen.

PartG mbB hat Vorteile in der Haftung

Entscheidender Vorteil der neuen Gesellschaftsform ist die oben erwähnte effektive Haftungsbeschränkung. Die Partner der Gesellschaft haften für Berufsfehler nicht gesamtschuldnerisch und auch nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Allerdings ist die Haftungsbeschränkung nicht vollumfänglich wie bei einer GmbH. So können Haftungsansprüche außerhalb des ausgeübten Berufes, beispielsweise aus Miet- oder Gehaltszahlungen, durch die
PartG mbB nicht beschränkt werden. Hier bleibt es bei der gesamtschuldnerischen Haftung.

Voraussetzungen für die Eintragung einer PartG mbB

Die rechtlichen Vorschriften für die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung finden sich im „Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe" (PartGG) unter §4 Abs. 3, sowie §8 Abs. 4. Es genügt der Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Freiberuflern. Einer Mindestkapitaleinlage bedarf es ebenso wenig wie einer notariellen Beurkundung des Partnerschaftsvertrages. Allerdings muss der Name der Partnerschaftsgesellschaft zwingend den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder auch die Abkürzung „mbB“ enthalten. Diese Ergänzung bei der Firmierung sollte zudem auch auf allen geschäftlichen Unterlagen (zum Beispiel Briefpapier) und Präsentationen der Gesellschaft deutlich für außenstehende Dritte erkennbar sein. Ansonsten entfällt die Haftungsbeschränkung.

Für die Eintragung der PartG mbB ist weiterhin der Nachweis einer entsprechend ausgestalteten Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. In Bayern zum Beispiel müssen dabei folgende Mindestversicherungssummen bei der Berufshaftpflicht-Deckung beachtet werden: 2,5 Millionen Euro für Personenschäden und 600.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden (sonstige Schäden). Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden können auf diese Mindestversicherungssummen vervielfacht mit der Anzahl der Partner (mindestens aber dreifach pro Versicherungsjahr)  begrenzt werden.

Steuerrechtliche Behandlung einer PartG mbB

Da es sich bei der PartG mbB analog der GbR um eine Personengesellschaft handelt, gelten hier auch dieselben steuerrechtlichen Bedingungen. Gewerbesteuer fällt demnach nicht an, was insbesondere für Architektur-, Ingenieur- oder sonstige Bauplanungsbüros mit Sitz in einer Stadt mit einem hohen Gewerbesteuer-Hebesatz attraktiv ist. Anders als bei der GmbH besteht bei der PartG mbB auch keine Bilanzierungspflicht.

Kompetenter Partner für die Risikoabsicherung

Die pisa Versicherungsmakler GmbH als inhabergeführter, unabhängiger Fachversicherungsmakler für Architekten, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure und sonstige Bauplaner berät kompetent, wenn es um die Risikoabsicherung der Berufshaftpflicht auch mit Blick auf eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) geht. Weitere Informationen unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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