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Drohnen und andere UAVs: die neue EU-Verordnung im Überblick

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2021

Drohnen und anderen unbemannten Luftfahrzeugen (auch als „Unmanned Aerial Vehicles“ (UAVs) bezeichnet, sind in der Bauplanungsbranche sowie in der Vermesserwelt längst alltäglich geworden. Die Einsatzformen sind vielfältig und gehen von der Erkundung eines Geländes, der Vermessung von Bauflächen und Gebäuden, der Zustandsermittlung und Bauüberwachung auf Baustellen bis hin zur Inspektion und Wartung von Offshore-, Windkraft- oder Photovoltaikanlagen. War bisher für eine Brückeninspektion ein aufwändiges Abseilen oder Auf-Gerüste-Klettern erforderlich, übernehmen heute zum Teil schon Drohnen – ausgestattet mit Wärmebildkamera oder Laserscan – diese Aufgabe, um Risse oder andere Defekte aufzuspüren.

Mit der zunehmenden Nutzung von Drohnen und anderen UAVs (inklusive Ausrüstung für die Fernsteuerung gelegentlich auch „Unmanned Aircraft Systems“ (UAS) bezeichnet) ist auch das Bedürfnis nach einheitlichen und neuen Regelungen gestiegen, was an der Entwicklung der vergangenen Jahre deutlich wird. Erst im April 2017 war in Deutschland eine „Verordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten (Drohnenverordnung)“ in Kraft getreten, mit deren Umsetzung eine Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) vollzogen wurde. Im September 2018 trat dann die EU-Verordnung 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Flugsicherheit in Kraft. Die Europäische Kommission hat dann im Mai 2019 ein neues Regelwerk für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen) erlassen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und 2020/746) gilt seit dem 31. Dezember 2020 und löst die Verordnung aus 2017 ab. In Deutschland ist die EU-Drohnenverordnung noch nicht auf Bundesebene umgesetzt. Darüber hinaus gibt es weiterhin Vorgaben auf Landesebene, die ebenfalls beachtet werden müssen. Mit der Einführung der neuen EU-Drohnenverordnung sollen die Gesetze rund um den unbemannten Luftverkehr innerhalb der EU – soweit dies möglich ist – vereinheitlicht werden. Das führt zwangsläufig zu Abweichungen an der bisher in Deutschland gültigen Drohnenverordnung aus dem Jahr 2017.

Was hat sich verändert?

Das neue EU-Recht unterteilt Drohnen und anderen UAVs in 5 Risikoklassen (C0, C1, C2, C3 und C4) nach ihrem Risiko (z.B. Gewicht, Bewegungsenergie, Bauform, Sicherheitsfunktionen). Außerdem sehen die EU-Richtlinien für Drohnen drei Anwendungsszenarien (Betriebskategorien) vor, die unterschiedliche weitere Auflagen erhalten haben: offen (= erlaubnisfrei), speziell (= erlaubnispflichtig) und zulassungspflichtig.

1. Anwendungsszenarien (Betriebskategorien)

a.) „Offen“:
betrifft den Betrieb von Drohnen und anderen UAVs, die …
• … eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben,
• … innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe über Grund fliegen,
• … und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

b.) „Speziell“:
betrifft den Betrieb von Drohnen und anderen UAVs, deren …
• … Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt
      (z.B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse).

c.) „Zulassungspflichtig“:
betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen und anderen UAVs, die …
• … z. B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.

2. Registrierungspflicht

Eigentümer von Drohnen und anderen UAVs der Kategorien „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“ müssen sich und ihre Geräte registrieren lassen. Ebenfalls registriert werden müssen Drohnen und anderen UAVs der „offenen“ Kategorie mit einem Gewicht unter 250 Gramm, wenn diese mit einer Kamera oder einem anderen Sensor personenbezogene Daten erfassen können, und sofern es sich nicht (!) um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt. Drohnen und anderen UAVs über 250 Gramm müssen ebenfalls registriert werden. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Besitzer eingesetzten Drohne bzw. UAV sichtbar angebracht werden.

3. Der neue EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten

Ab einer Startmasse von 250 Gramm ist der Kompetenznachweis verpflichtend! Bisher war dies erst ab einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm notwendig. Der Kompetenznachweis ist im Wesentlichen ein theoretischer Online-Test auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA). Je nach Nutzung der Drohne bzw. UAVs müssen zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Stelle bestanden werden.

4. Erlaubnis und Genehmigungen

Der Betrieb von bestimmten Drohnen und anderen UAVs der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dazu gehören …
… Drohnen und andere UAVs mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges, und die
• entsprechend der Vorgaben in den Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden.
• Diese Drohnen und andere UAVs dürfen ab dem 31.12.2020 in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (bisher: maximal 100 Meter).

Für den Drohnenbetrieb, der von den Anforderungen der Kategorie „offen“ abweicht und der dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt. Alternativ dazu ist auch eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelungen möglich. Die Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten der nationalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete.

5. Übergangsbestimmungen

Um den Übergang in die neuen Regelungen für die Betreiber von Drohnen und anderen UAVs zu erleichtern, gelten derzeit noch eine Übergangsbestimmung:
• So gelten beispielsweise durch Landesluftfahrtbehörden erteilte Erlaubnisse sowie nationale Kenntnisnachweise, die bei einer anerkannten Stelle erworben wurden, längstens bis zum 01.01.2022 weiter.

Weiterführende Informationen unter: https://www.lba.de/DE/Betrieb/Unbemannte_Luftfahrtsysteme/Unbemannte_Luftfahrtsysteme_node.html  

6. Versicherungsschutz

Ein wichtiger Punkt hat sich nicht verändert: Für jede Drohne bzw. für jedes andere UAV – unabhängig vom Gewicht und unabhängig von der Betriebskategorie (Ausnahme: Drohnen bzw. andere UAVs, die gemäß der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG als Spielzeug gewertet werden) – muss (!) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (Pflichtversicherung gemäß § 43 Luftverkehrsgesetz). Wenn diese nicht besteht, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Hinsichtlich der Versicherungspflicht ist zu beachten, dass grundsätzlich kein pauschaler Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung besteht, da der Gebrauch von Luftfahrzeugen – zu denen Drohnen und andere UAVs zählen – in der Regel vom Versicherungsumfang ausgeschlossen sind. Es gibt freilich Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten, (Bau-) Ingenieure, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche, die Drohnen und andere UAVs bis zu einer bestimmten Größe und einem bestimmten Gewicht (in der Regel bis maximal 5 kg Abfluggewicht) automatisch mitversichern. Wenn Sie als Architekt, (Bau-) Ingenieur, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner wissen wollen, ob und inwieweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung den Betrieb von Drohnen mitbeinhaltet, bzw. wenn Sie als Vermessungsingenieur das spezielle Versicherungskonzept „GeoInsurance®“ (www.geoinsurance.de) kennenlernen möchten, das die Drohnen-/UAV-Haftpflicht bis 10 (!) Kilogramm Abfluggewicht automatisch einschließt, dann wenden Sie sich an die pisa Versicherungsmakler GmbH.

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