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Details zum neuen Abstandsflächenrecht in der Novelle der Bayerischen Bauordnung

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2021

Keineswegs nur für bayerische Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanung relevant: Seit dem 1. Februar diesen Jahres ist die Novelle der Bayerischen Bauordnung in Kraft. Diese gilt für Bauvorhaben im Freistaat Bayern, unabhängig davon, woher der bauplanende Architekt, Beratende Ingenieur, Fachplaner, etc. kommt. Im Fokus vieler Rechtsunsicherheiten: das neue Abstandsflächenrecht. Die Bayerische Architektenkammer hat deshalb jetzt klärende Hinweise veröffentlicht, aus denen im Folgenden zitiert wird.

„Zum neuen Abstandsflächenrecht, insbesondere zu den kommunalen Abstandsflächensatzungen, erreichen die Bayerische Architektenkammer täglich viele Anfragen. Die meisten Bauvorhaben, die die abstandsflächenrechtlichen Anforderungen des bis zum 1. Februar 2021 geltenden alten Rechts einhielten, werden auch dem neuen Recht entsprechen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Kommunen eigene, von Art. 6 Abs. 5 BayBO abweichende Abstandsflächen festgelegt haben. Problematisch sind dabei vor allem Baueingaben, die vor dem 1. Februar 2021 beantragt wurden. Auch für diese gilt grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Diesbezüglich standen wir in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Nunmehr hat das Ministerium seine Vollzugshinweise aktualisiert und insbesondere zu laufenden Verfahren Folgendes festgehalten:
• In laufenden Antragsverfahren kann ein an das neue Recht angepasste Abstandsflächenplan im Wege der Tektur nachgereicht werden.
• In Einzelfällen kann es aufgrund der geänderten Regelungen zur Berechnung der Abstandsflächen zu geringfügig größeren Abstandsflächen als nach alter Rechtslage kommen. Soweit vorhandene Gebäude durch Gebäude gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt werden sollen, wird der neue Art. 63 Abs. 1 Satz 2 eine Schlechterstellung verhindern. Er regelt, dass in diesen Fällen von abstandsflächenrechtlichen Vorgaben abgewichen werden soll.
• Im Übrigen sollen Bauvorhaben, deren Genehmigung vor dem 1. Februar 2021 beantragt worden ist, und bei denen die erforderlichen Abstandsflächen nun aufgrund der geänderten Berechnung nicht mehr eingehalten werden, im Wege der Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 genehmigt werden.
• Entsprechend kann verfahren werden, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die Gemeinde eine Abstandsflächensatzung ohne Übergangsregelung zum 1. Februar 2021 in Kraft gesetzt hat, wenn die Gemeinde diesem Vorgehen zugestimmt hat." Soweit die Bayerische Architektenkammer. Mehr Hinweise unter https://www.byak.de/planen-und-bauen/recht-und-berufspraxis/baurecht/bauordnungsrecht.html

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